Leitsatz (amtlich)
1.
Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Freigabe im Rahmen eines Strafverfahrens durch den Angeklagten an die Staatskasse treuhänderisch zur Schadenswiedergutmachung abgetretener Gelder zu erklären, stellt keinen Justizverwaltungsakt dar. Der Antragsteller, der ursprünglich die Abtretung erklärt hat und nunmehr deren Unwirksamkeit behauptet, muss vielmehr den Zivilrechtsweg beschreiten.
2.
Eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG kommt nicht in Betracht. Es muss vielmehr eine ordnungsgemäße Klage erhoben werden.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 KLs 952 Js 161081/99) |
Tenor
I.
Der Antrag des Verurteilten ... auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff, EGGVG wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II.
Der Geschäftswert wird auf 77.754,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer war ein Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil von Versicherungen unter dem Aktenzeichen 13 KLs 952 Js 161081/99 anhängig. Er ist insoweit zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt. Zur Sicherung von diversen Honoraransprüchen hatte der Antragsteller zugunsten seines Verteidigers Rechtsanwalt B Gelder in Höhe von insgesamt 84.676,56 EUR abgetreten und diesem zugewendet, die dessen Honorarforderungen bei weitem übersteigen. Rechtsanwalt B hat seine Gebühren zwischenzeitlich mit 6.922,54 EUR abgerechnet.
In der Hauptverhandlung vom 21.02.2002 gab der Angeklagte ... folgende Erklärung ab:
"Soweit Herr Rechtsanwalt ... von mir Beträge erhalten hat, insbesondere aufgrund der Abtretungserklärung vom 23.08.2000 hinsichtlich meiner Guthaben bei der ... Bank ..., und diese Beträge evtl. Honoraransprüche von Herrn Rechtsanwalt ... übersteigen, trete ich einen mir zustehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Rechtsanwalt ... an die Staatskasse zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung zugunsten der geschädigten Versicherungen ab".
In der Hauptverhandlung vom 26.02.2002 übergab der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine von dem Verurteilten und seinem damaligen Mitangeklagten unterzeichnete unwiderrufliche und endgültige Verzichtserklärung (Anlage 15 zum Protokoll). Diese bezog sich auf im einzelnen aufgeführte Konten. Die Guthabensbeträge sollten zu Gunsten der geschädigten Versicherungsunternehmen auf ein näher bezeichnetes Konto der Landesjustizkasse ... überwiesen werden.
Bezüglich der im vorliegenden Verfahren relevanten Beträge erklärte der Angeklagte ...
"Sämtliche Rückforderungsansprüche gegen Rechtsanwalt ... aus im Zusammenhang mit meinen Straf- und Zivilverfahren von diesem erlangten Geldern trete ich hiermit endgültig an den Freistaat Bayern, Landesjustizkasse ... als Treuhänder zugunsten der geschädigten Versicherungen ab".
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, daß er die Abtretung für den Freistaat Bayern annehme.
Den Betrag von 84.676,56 DM hat die Staatsanwaltschaft am 18.08.2003 unter dem Stichwort "Geschädigtengeld" bei der Hinterlegungsstelle des AG Fürth hinterlegt. Mit Beschluß vom 08.04.2005 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth, da es im Urteil keine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung von Geldern des Verurteilten getroffen hatte, die dem Antragsteller zustehenden Gelder und Forderungen freigegeben. Es kann dahinstehen, ob auch die hier in Rede stehenden Beträge den ergangenen Arrestanordnungen und Beschlagnahme- sowie Pfändungsbeschlüssen unterlagen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die von ihm erklärte Abtretung sei unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 13.07.2005 Bezug genommen. Eine Aufforderung des Antragstellers vom 27.07.2004 an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, den verbliebenen Restbetrag auszukehren, blieb unbeantwortet.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei einer etwaigen Erklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die hinterlegten Gelder freizugeben, handele es sich um einen Justizverwaltungsakt, dessen Unterlassen geeignet sei, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen. Die Behörde sei nicht bereit, die hinterlegten Gelder zugunsten des Antragstellers frei zu geben.
Der Antragsteller hat beantragt:
1.
" Es wird festgestellt, dass die am 26.02.2002 in dem Strafverfahren 13 KLs 952 Js 161081/99 erfolgte Abtretung von Ansprüchen des Antragstellers gegen Rechtsanwalt ..., aus ungerechtfertigter Bereicherung, zugunsten der Staatskasse als Treuhänderin zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung für die geschädigten Versicherungsunternehmen, unwirksam ist. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beim AG Fürth unter Az.: 100/03 hinterlegten 71.890,41 EUR und 12.786,15 EUR, abzüglich 6.922,54 EUR Gebührenforderung des Rechtsanwalts ..., zugunsten des Antragstellers freizugeben.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
3.
Der Gegenstandwert beträgt 77.754,02 EUR."
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt,
den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält de...