Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 1 O 163/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Weiden vom 7.9.2004 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.612,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 51.612,71 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten geltend, da dieser als vorläufiger Insolvenzverwalter einen der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Scheck bei einem anderen Bankinstitut eingelöst hat, obwohl der Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht an der diesem Scheck zugrunde liegenden Forderung zugestanden habe.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat mit Endurteil vom 7.9.2004 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund berechtigter Verfügung des Beklagten kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.9.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.10.2004 eingegangene Berufung der Klägerin, die innerhalb verlängerter Frist begründet worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das LG habe fälschlicher Weise ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin analog § 48 InsO an der (Kaufpreis-)Forderung verneint, die dem vom Beklagten eingelösten Scheck zugrunde lag. Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter sei nicht berechtigt gewesen, die dem Scheck zugrunde liegende Forderung einzuziehen, da diese zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 7.9.2004 verkündeten Urteils des LG Weiden den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 51.612,71 EUR sowie 13,15 % Zinsen hieraus seit 29.4.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil als zutreffend. Ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin sei nicht gegeben, da er, der Beklagte, die streitgegenständliche Forderung nicht unberechtigt eingezogen habe; er sei als vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund des Beschlusses des AG Weiden, Insolvenzgericht, vom 17.4.2004 berechtigt und verpflichtet gewesen, alle Außenstände der Klägerin auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuzahlen. Im Übrigen bestätige auch die Rechtsprechung des BGH, dass der Zedent, also die Gemeinschuldnerin, die ihr eingeräumte Befugnis, abgetretene Forderungen einzuziehen, nicht verliere, wenn der Sicherungszessionar, also die Klägerin, nicht von ihrem Recht zum Widerruf der Einziehungsbefugnis des Zedenten ausdrücklich Gebrauch mache. Darüber hinaus sei die nach den AGB der Klägerin erfolgte Sicherheitenbestellung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 und 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, so dass auch aus diesem Grunde eine Absonderung der Klägerin nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO) und hat in der Sache auch Erfolg.
1. Die Klägerin kann im Wege der Ersatzabsonderung analog § 48 InsO vom Beklagten die Erstattung von 51.612,71 EUR verlangen, weil der Beklagte mit der unberechtigten Einlösung des am 7.5.2005 erlangten Schecks (über 59.967,95 EUR) ein Absonderungsrecht der Klägerin nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO verletzt hat.
1.1 Mit der Einreichung des Schecks durch die nunmehrige Gemeinschulderin am 15.4.2003 erlangte die Klägerin nach § 15 Abs. 1 und 2 ihrer AGB (s. Anlage K 5) nicht nur Sicherungseigentum an diesem Scheck, sondern im Wege der Sicherungsabtretung auch die zugrunde liegende Forderung. Im Falle der Insolvenz der Gemeinschuldnerin hätte der Klägerin damit § 51 Nr. 2 InsO insofern ein Absonderungsrecht zugestanden.
Der Beklagte hat - nach Rückbelastung wegen Nichteinlösung dieses Schecks in Folge eines Formmangels am 29.4.2003 - das Entstehen eines derartigen Absonderungsrechts der Klägerin bei Insolvenzeröffnung am 1.6.2003 dadurch vereitelt, dass er einen zweiten Scheck, der der Befriedigung dieser an die Klägerin abgetretenen Forderung dienen sollte, am 7.5.2003 bei einer anderen Bank eingereicht und damit die zugrunde liegende Forderung der Gemeinschuldnerin realisiert hat. Dadurch ist nicht nur die Forderung ...