Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen 3 O 3880/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09. November 1994 (Az.: 3 O 3880/94) in Ziffer I b abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger die Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des Landgerichts Stuttgart entstanden sind; im übrigen fallen sie zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer für den Kläger betragt DM 10.000,00.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung auf DM 30.000,00 und danach auf DM 10.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.11.1994 ist, soweit sie nach ihrer teilweisen Rücknahme in der Sitzung vom 04.04.1995 noch aufrechterhalten wird, begründet. Die allein noch strittige AGB-Klausel „Ich ermächtigte … Lastschrifteinzug vorzunehmen”, die die Beklagte in ihren Formularen zum Abschluß eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages verwendet, verstößt weder generell noch in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Partnerschaftsvermittlungsunternehmen gegen § 9 AGBG.

1. Vorab ist klarzustellen, daß diese Klausel nur die Beklagte ermächtigt, zu leistende Zahlungen im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens bei der Bank ihres Vertragspartners einzulösen. Sie enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut – auch die Parteien verstehen sie übereinstimmend nicht in diesem Sinne – weder die Weisung des Vertragspartners der Beklagten an seine Bank, eingehende Lastschriften der Beklagten abzubuchen oder die Verpflichtung, einen entsprechenden Abbuchungsauftrag zu Gunsten der Beklagten zu erteilen (sog. Abbuchungsverfahren; dazu Palandt, 54. Aufl., § 675 RdZ. 15). Bedenken, die gegen die formularmäßige Vereinbarung des Abbuchungsverfahrens vorgebracht werden können, sind daher hier nicht zu erörtern.

Das hier vereinbarte Einzugsermächtigungsverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 1989, 1673 m.w.N.) dadurch gekennzeichnet, daß die Bank des ermächtigenden Schuldners nur aufgrund einer Weisung der Gläubigerbank handelt und ohne Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet. In der vom Schuldner erteilten Einziehungsermächtigung liegt demnach keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben. Der Schuldnerbank steht wegen der Einlösung einer Lastschrift zunächst noch kein Aufwendungsersatz in Höhe der Belastungsbuchung gemäß § 670 i.V.m. § 675 BGB gegen den Schuldner zu. Die Belastungsbuchung wird deshalb erst mit dessen Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB), die auch stillschweigend erteilt werden kann, wirksam. Das Lastschriftverfahren dient im wesentlichen dem Interesse des Gläubigers an der zügigen und reibungslosen Einziehung seiner Forderungen. Seine weite Verbreitung verdankt es der Tatsache, daß die Gläubiger für die Erteilung von formularmäßigen Einziehungsermächtigungen mit dem Hinweis auf die Risikofreiheit werben und dabei die fehlende Verpflichtung zur Einlösung und die freie Widerruflichkeit der Ermächtigung in den Vordergrund stellen. Daraus folgt nach den Ausführungen des BGH, daß der Schuldner dem Gläubiger nicht das Recht einräumen will und nicht einräumt, unmittelbar über sein Guthaben bei seinem Kreditinstitut zu verfügen. Eine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner liegt noch nicht darin, daß dieser auf die Zusendung des Kontoauszuges, der ihn über die vorgenommenen Belastungen unterrichtet, schweigt (BGH NJW 1985, 2327). Die freie Widerruflichkeit einer Belastungsbuchung durch den Schuldner gegenüber seiner Bank ist nicht befristet. Die in dem Abkommen über das Lastschriftverfahren enthaltene Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die Gläubigerbank auf Beanstandungen der Schuldnerbank eine Lastschrift zurückbuchen muß (vgl. Palandt, § 675 RdZ. 18), ist nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Banken maßgeblich, nicht dagegen im Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Kreditinstitut (BGH NJW 1989, 1673). Der Schuldner ist auch sonst nicht in seiner Freiheit, Belastungsbuchungen gegenüber seiner Bank zu widerrufen, beschränkt. Diese hat die Berechtigung des Widerrufs demnach nicht zu überprüfen und muß die Belastungsbuchung auch dann rückgängig machen, wenn ihr bekannt ist, daß der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Gläubiger tatsächlich schuldet (BGH NJW 1985, 2327 m.w.N.).

Durch die freie Widerruflichkeit einer Belastungsbuchung ist der Schuldner weitgehend vor einer mi...

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