Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen 6 O 6885/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.02.1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von je DM 30.000,00 abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sämtliche Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
IV. Die Beschwer des Klägers beträgt DM 139.685,72.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Für den Berufungsantrag unter Ziffer II auf
DM 98.536,60;
für den Berufungsantrag unter Ziffer III auf
DM 41.149,12;
insgesamt auf
DM 139.685,72.
Tatbestand
Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann und Geschäftsführer einer GmbH auf einem der Stadt N. gehörigen 1.780 m großen Grundstück, F. Straße … in N., eine Altölentsorgungsfirma. Die Einzelfirma ist inzwischen abgemeldet, für die GmbH wurde Konkurs beantragt, jedoch mangels Masse abgelehnt.
Der Kläger hatte –nach seiner Behauptung– bei der Beklagten zu 1) die Tankfahrzeuge, amtliches Kennzeichen „…-ES 955” sowie „…-ES 613” haftpflichtversichert und zwar im selben Umfang wie seinen Lkw, amtliches Kennzeichen „…-SE 316”, also laut Versicherungsschein mit dem jeweiligen Zusatz „die Beförderung von Altöl und die dadurch (auch beim Be- und Entladen) möglicherweise entstehenden Schäden sind mitversichert” (vgl. Kl). Ausweislich des Versicherungsscheines für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…-SE 316” waren beide Beklagten zu 50 % Mitversicherer bezüglich dieses Fahrzeuges „und hafteten als Gesamtschuldner”.
Mit Schreiben der Stadt N. –Umweltschutzamt– vom 03.04.1985 (K2 = Bl) wurde nach Ortsbesichtigung vom 02.04.1985 gegenüber dem Kläger unter anderem angeordnet:
„1a
Das mit Öl verunreinigte Erdreich ist auszuheben und ordnungsgemäß in einer dafür zugelassenen Beseitigungsanlage zu beseitigen. Die mit ölverunreinigtem Erdreich und Ölbinder gefüllten 7 Fässer sind ebenfalls ordnungsgemäß zu beseitigen …”
„4a
Die vorgefundenen ca. 95 Fässer mit Tri und Per sowie 12 mit verunreinigten Verdünnungen sind von dem Betriebsgelände zu entfernen …”
„5a
Die an der südwestlichen Grundstücksgrenze aufgestellten 7 Lagerbehälter mit Inhalten zwischen 950 l und 30.000 l sind vollständig zu entleeren”.
„5b
Anfallende Reststoffe sind ordnungsgemäß in einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu beseitigen.”
Unter Fristsetzung teils bis 04.04., teils 30.04.1985 führte die Stadt N. unter anderem aus, die Folgen eines nicht angezeigten Ölschadens vom 11.02.1985 seien noch nicht beseitigt. Außerdem erfolge die Lagerung wassergefährdender oder brennbarer Stoffe ohne erforderliche Genehmigung.
Nach Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes vom 23.04.1990 forderte die Stadt N. den Kläger mit Schreiben vom 06.09.1990 auf, Boden-Luftmessungen bezüglich der Schadstoffbelastung des Grundstücks durchzuführen wie vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehalten, was der Kläger unter dem 26.09.1990 mit der Begründung ablehnte, solche Untersuchungen seien nicht seine Sache, da er als Firmeninhaber sicher sei, daß keine Verunreinigungen vorlägen.
Nach Ortsbesichtigung durch einen Vertreter der Stadt und Herrn K. von der Firma R. und H. GmbH am 12.12.1990 untersuchte diese Firma den Boden des Geländes in vier Bohrpunkten und kam mit Gutachten vom 23.05.1991 (K3) u. a. zu folgendem Ergebnis:
„An allen Meßpunkten wurden massive Verunreinigungen durch leichtflüssige Halogenkohlenwasserstoffe festgestellt. Die gemessenen Bodenluftkonzentrationen von bis zu 70.000 ug/1 liegen weit über dem vom Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft festgelegten Sanierungsschwellenwert von 50 ug/1. Von einer Grundwasserverunreinigung ist auszugehen. Das Abteufen von mindestens 1 Grundwasseraufschlußpegel mit anschließender Untersuchung des Grundwassers ist in jedem Fall erforderlich. Zuvor sollten jedoch auf dem gesamten örtlichen Betriebsgelände rasterförmige (in ca. 5 m Abstand) Bodenluftmessungen auf LHKW durchgeführt werden. Nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchungen kann über den oder die Standorte der Grundwasseraufschlußpegel entschieden werden.
Nach Durchführung von Bodenluft- und Pumpversuchen an den erstellten Bohrungen kann dann ein endgültiges Sanierungskonzept erstellt werden.”
Der Kläger selbst gab ein TÜV-Gutachten in Auftrag, welches zu einem Gutachten vom 30.08.1991 führte (B3). Nach diesem hat der TÜV 13 Bohrungen auf dem Gelände durchgeführt. In allen Bodengasproben seien leichtflüssige Halogenkohlenwasserstoffe nachgewiesen worden. Der Schwerpunkt liege im Bereich des östlichen Betriebshofes (Bohrung 5). Die Richtkonzentrati...