Entscheidungsstichwort (Thema)
domain-Name „www.steuererklaerung.de”
Leitsatz (amtlich)
Der domain-Name „www.steuererklaerung.de” für einen Lohnsteuerhilfeverein im Sinne von § 4 Nr. 11 StBerG verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.
Normenkette
UWG § 3; StBerG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 2983/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil der 3. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 30.5.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Beklagte ist mit 50.000 DM beschwert.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 50.000 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 3. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 30.5.2001 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Verwendung des Wortes „Steuererklärung” als domain-Name durch die Beklagte eine irreführende Angabe darstellt, die ihr gem. § 3 UWG zu verbieten sei. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den hierfür zur Begründung gegebenen Ausführungen des LG an und macht sie sich zu Eigen. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Dieses gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Erwägungen Anlass:
Der domain-Name „Steuererklärung” stellt eine rein beschreibende Angabe dar. Sie dient zudem der Abgrenzung der unter dieser „Adresse” registrierten Person bzw. Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern und hat deshalb Kennzeichnungsfunktion (OLG München, GRUR 2000, 518; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rz. 326; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rz. 19). Als rein beschreibende Unternehmungsbezeichnung darf „Steuererklärung” nicht irreführend sein, da andernfalls ihre Verwendung gegen § 3 UWG verstößt (OLG Nürnberg, MD 2001, 210; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allg., Rz. 117).
Nach der Entscheidung „Mitwohnzentrale.de” des BGH (in: WRP 2001, 1286) ist davon auszugehen, dass im Regelfall rein beschreibende Begriffe für die Verwendung eines domain-Namens im Hinblick auf § 1 UWG nicht zu beanstanden sind. Ein solcher Regelfall ist vorliegend gegeben.
Auf § 1 UWG hat das LG seine Verurteilung jedoch auch nicht gestützt. Auch die Klägerin hält ihren entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag erkennbar nicht mehr aufrecht. Es braucht daher nicht vertieft zu werden, dass die Voraussetzungen für einen wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb durch Abfangen potenzieller Kunden bzw. Kanalisierung von Kundenströmen nicht erfüllt sind. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung geht daher ins Leere.
Der BGH hat aber in der genannten Entscheidung weiter klargestellt, dass – natürlich – ein domain-Name gegen das Irreführungsverbot von § 3 UWG verstoßen kann. Einen derartigen Verstoß hat das LG bei der streitgegenständlichen domain „Steuererklärung” zutreffend angenommen.
Die Irreführung wird nicht darin gesehen, dass die Beklagte unter Alleinstellungsbehauptung den Eindruck erwecken würde, dass es sich bei ihr um den einzigen oder doch den maßgeblichen Leistungsanbieter für Steuererklärungen handeln würde. Dieser Gesichtspunkt spielt keine Rolle, weil der Verkehr von vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert (BGH, WRP 2001, 1286, 1238 etwa zu „www.autovermietung.com”; „www.rechtsanwaelte.de”; „www.sauna.de.”). Der Verkehr ist ausgehend von dem Prinzip „first come, first serve” daran gewöhnt, dass der zuerst kommende Antragsteller die Vergabe einer domain für sich erreichen kann, die unter Ausschluss einer gleich lautenden domain für einen Konkurrenten werbewirksam auf die eigene Tätigkeit hinweist, auf das eigene Angebot hinleitet. Dem Verkehr ist daher regelmäßig bewusst, dass es für die sich aus dem domain-Namen ergebende Leistung noch andere Anbieter gibt, die unter einem anderen domain-Namen erreichbar sind. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht.
Der Beklagten ist auch zuzugestehen, dass wegen der beschränkten Zahl der zur Verfügung stehenden Zeichen für eine domain und auch wegen der Praktikabilität des Zugangs zu einem Teilnehmer der Geschäftsgegenstand nur groß wiedergegeben werden kann. Auch hierum geht es jedoch nicht. Vielmehr muss die sich aus dem domain-Namen ergebende Unternehmungskennzeichnung bzw. – um mit den Worten der Beklagten zu sprechen – die „grobe Beschreibung” zutreffend sein. Dies ist für die Beklagte im Hinblick auf die ihr gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur eingeschränkt zustehende Beratungsbefugnis gerade nicht der Fall. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nimmt bei der Bezeichnung „Steuererklärung” an, dass der diese Leistung Anbietende Steuererklärungen umfassend anfertigen darf. Dies ist bei der Beklagten als einem „Lohnssteuerhilfeverein” gem. § 4 Nr. 11 StBerG gerade nicht der Fall, was diese selbst einräumt...