Leitsatz (amtlich)
Dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH stehen bei einer zur Insolvenz führenden Darlehenskündigung durch die kreditgebende Bank Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen entgangenem Geschäftsführer-Gehalt in der Regel weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter noch aus unerlaubter Handlung zu.
Normenkette
BGB §§ 328, 826
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 08.01.2004; Aktenzeichen 12 O 796/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Widerklägers gegen das Endurteil des LG Amberg vom 8.1.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Widerkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Widerkläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.355,03 EUR festgesetzt (Widerklageantrag I: 61.335,03 EUR, Widerklageantrag II: 43.000 EUR).
Gründe
A. Der Widerkläger war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der zwischenzeitlich in die Insolvenz geratenen Firma H. GmbH E. Die Klägerin war kreditgebende Bank der Firma.
Mit der Berufung verfolgt der Widerkläger in erster Instanz abgewiesene Schadensersatzforderungen weiter.
Mit Verträgen vom 22.9.1999 stellte die Widerbeklagte der H. GmbH einen Betriebsmittelkredit i.H.v. 1 Mio. DM bis 30.6.2003 zur Verfügung und gewährte ferner ein Konsolidierungsdarlehen i.H.v. 750.000 DM (Anlage K 4 und K 5 zum Schriftsatz der Widerbeklagten v. 30.10.2000). Kredit und Darlehen waren Teil eines Sanierungskonzeptes.
In einer weiteren Vereinbarung ebenfalls vom 22.9.1999 übernahm die H. GmbH daher "zur zweckgebundenen Mittelverwendung und um den Erfolg der Konsolidierung sicherzustellen" weitere Verpflichtungen wie die monatliche Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Debitoren und Kreditoren; eine Überziehung des Kredits war nicht zugelassen (Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten v. 30.10.2000 als Bestandteil der Anlage K 4).
Mit Schreiben vom 13.4.2000 (vom Widerkläger vorgelegt mit Schriftsatz v. 18.9.2000) teilte die Widerbeklagte der H. GmbH mit, "dass durch unser Kreditinstitut bis auf weiteres keine Verfügungen über ihre Kontokorrentkonten zugelassen werden können". Der Sollstand des Girokontos belief sich zum 12.4.2000 auf 1.000.072,89 DM (Anlage zum Schriftsatz des Widerklägers v. 18.9.2000).
Am 18.4.2000 beantragte der Widerkläger für die H. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Am 26.4.2000 kündigte die Widerbeklagte "gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Hauses die gesamte Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung" (ebenfalls übergeben vom Prozessbevollmächtigten des Widerklägers zum Schriftsatz v. 18.9.2000). Ob die Widerbeklagte zur Kontosperrung und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der Klage hatten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) begehrt, den Beklagten und Widerkläger zu Widerruf und Unterlassung der Behauptung zu verurteilen, im Hause der Klägerin zu 1) seien Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau unter einer Grundschuldzweckerklärung vom 4.12.1996 gefälscht worden.
Mit Endurteil vom 8.1.2004 hat das LG Amberg die Klage abgewiesen. Zwar habe die Beweisaufnahme - insb. die Erholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen - ergeben, dass die Unterschriften echt seien; der Nachweis, dass die vorgeworfenen Behauptungen tatsächlich Dritten ggü. aufgestellt wurden, sei indessen nicht gelungen. Die Abweisung der Klage ist rechtskräftig.
Der Beklagte hatte in erster Instanz Widerklage gegen die Kläger erhoben. Er trug vor, dass er ohne die in seinen Augen vertragswidrige und gegen die guten Sitten verstoßende unberechtigte Kontosperrung durch die Widerbeklagte die Firma H. GmbH hatte weiterführen können. In diesem Fall hätte er über den März 2000 hinaus Geschäftsführergehalt bezogen. Es sei ihm somit durch entgangenes Gehalt für den Zeitraum von März 2000 bis April 2001 (= 14 Monate à 8.000 DM plus einem dreizehnten Monatsgehalt) ein Schaden i.H.v. 120.000 DM entstanden. Der weitere Schaden, der ab Mai 2001 entstanden sei, könne derzeit noch nicht beziffert werden; neben dem entgangenen Geschäftsführergehalt seien ihm auch Nachteile in der Altersversorgung entstanden. Insoweit sei die Ersatzpflicht festzustellen.
Mit Endurteil vom 8.1.2004 hat das LG auch die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Darlehensvertrag nur zwischen der Widerbeklagten und der H. zustande gekommen sei und dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten des Widerklägers entfalte. Der Gesellschafter einer GmbH sei ebenso wie ein Gläubiger der Gesellschaft nur mittelbar von der Darlehensgewährung und deren Fortbestand betroffen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien ebenfalls nicht gegeben; insb. scheitere eine Haftung aus § 826 BGB, weil sich die Kündigung nicht gegen de...