Leitsatz (amtlich)
Zu den Rechtsfolgen einer Widerrufsbelehrung, die die Bank dem Kunden mehrere Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erteilt.
Normenkette
HWiG § 1 Abs. 1; VerbrKrG § 7 Abs. 2; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 2 = § 355 Abs. 2 S. 3 BGB n.F.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 10 O 6191/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.2.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.638,31 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, den der Beklagte mit der klagenden Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen hat.
Der Beklagte wurde im August 2001 von einer Vermittlerin geworben, sich mit einem Anteil von 50.000 DM zzgl. 5 % Agio an der G GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte mit der Klägerin am 23.8./5.9.2001 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 52.500 DM. Der Weisung des Beklagten entsprechend zahlte die Klägerin den Darlehensbetrag direkt an die Treuhänderin zur Tilgung der Beitragsschuld der Fondsbeteiligung aus. Dem Darlehensvertrag war eine von dem Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 12.9.2007 bot die Klägerin dem Beklagten die Prolongation des Darlehensvertrages an. Neben dem Hinweis auf die beigefügten Prolongationsangebote enthielt das Schreiben auf S. 2 folgende Bemerkung:
"Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen."
Beigefügt war dem Schreiben auf einem gesonderten Blatt eine Widerrufsbelehrung, deren Inhalt auszugsweise wie folgt lautet:
"Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren ..."
Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 8.10.2007 erklärte der Beklagte ggü. der Klägerin den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung.
Den Klageantrag der Klägerin auf Feststellung der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Widerklage des Beklagten hat das LG Nürnberg-Fürth mit Endurteil vom 24.-2.2010 abgewiesen, soweit der Beklagte die Rückzahlung der geleisteten Kreditraten sowie die Feststellung beantragt hatte, dass der Klägerin aus dem Kreditvertrag auch keine Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund zustehen (Soweit sich der Beklagte mit der Widerklage gegen die Höhe des Darlehenszinssatzes gewandt hatte, ist die Klägerin ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden). Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei, insbesondere sei er nicht wirksam widerrufen worden.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 10.3.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 5.4.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, soweit seine Widerklage abgewiesen wurde, und seine Berufung im selben Schriftsatz begründet.
Der Beklagte verfolgt seinen erstinstanzlichen Widerklageantrag, soweit er abgewiesen wurde, weiter. Er ist der Meinung, dass die von der Bank im September 2007 erteilte Nachbelehrung für ihn ein eigenständiges Recht zum Widerruf des am 23.8./5.9.2001 geschlossenen Darlehensvertrages begründet habe, das unabhängig vom Vorliegen einer Haustürsituation bestehe. Aus Sicht des Erklärungsempfängers sei die Nachbelehrung dahingehend zu verstehen gewesen, dass ihm ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht eingeräumt werde. Der Schutz des Verbrauchers gebiete eine solche Auslegung. Aufgrund des wirksamen Widerrufs sei der Darlehensvertrag unwirksam mit der Folge, dass der Klägerin keine Zahlungsansprüche zustünden. Zudem sei die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten monatlichen Kreditraten verpflichtet Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung.
Der Beklagte beantragt:
1.) Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.2.2010 - 10 O 6191/08 wird aufgehoben.
2.) Es wird festgestellt, dass der Kreditvertrag Nr. 7 über den Nennbetrag von 30.638,31 EUR durch Widerruf endgü...