Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines gutgläubigen Kommanditisten
Normenkette
HGB §§ 171-172
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 24 O 52/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Amberg vom 20.6.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 16.361.34 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin, die der KG, an der der Beklagte als Kommanditist beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat, macht in Höhe der von der KG an den Beklagten ausgeschütteten Beträge Ansprüche gegen diesen mit der Begründung geltend, dieser habe Ausschüttungen bezogen, während sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist noch auszuführen, dass der Beklagte im Jahre 1996 seine Einlage i.H.v. 51.129,19 EUR vollständig erbracht hat und ihm (u.a.) zum 31.12.1996 Verluste i.H.v. 45.631,90 EUR gutgeschrieben worden sind. In den Jahren 1997-2003 hat er sukzessiv Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 16.361,34 EUR erhalten.
Das LG hat mit Endurteil vom 20.6.2007 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet, auf Grund der Sanierungsvereinbarung zwischen der darlehensgewährenden Klägerin, der Darlehensnehmerin und der B. Fondverwaltung GmbH Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten könne auch nicht aus § 172 Abs. 4 HGB hergeleitet werden, weil eine Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 172 Abs. 5 HGB entfallen sei: Der Beklagte habe die Gewinnausschüttungen im guten Glauben erhalten, weil er als"unkundiger Geldgeber ohne kaufmännische Vorbildung" nicht im Stande gewesen sei zu erkennen, dass durch die Auszahlung von Ausschüttungen möglicherweise seine Einlage zurückgewährt wird.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.6.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 9.7.2007 eingegangene Berufung der Klägerin, die fristgerecht begründet worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Der Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch gem. § 172 Abs. 4 HGB zu. Der Beklagte könne sich nicht auf den Gutglaubenschutz des § 172 Abs. 5 HGB berufen. Diese Vorschrift setze voraus, dass der Kommanditist auf Grund einer gutgläubig erstellten (falschen) Bilanz den Glauben haben konnte, dass ihm der Gewinn zustehe; nicht geschützt werde dagegen allein der gute Glaube, Gewinnauszahlungen haftungsunschädlich erhalten, zu können. Im Übrigen gebe es keinen Erfahrungssatz, dass der Beklagte als Landwirt ohne kaufmännische Ausbildung nicht im Stande sei, die Bilanzen und seinen Kapitalkontoauszug zu verstehen.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Das Urteil des LG Amberg vom 20.6.2007 - 24 O 52/07, wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.361,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil als zutreffend. Gutglaubenschutz bestehe für den Kommanditisten auch dann, wenn die Bilanzen der KG richtig seien. Er habe auch darauf vertrauen können, dass ihm die ausgeschütteten Gewinne zustehen. Zum einen sei er als Landwirt ohne kaufmännische Ausbildung in die Geschäftsführung der Darlehensnehmerin nicht eingebunden gewesen; darüber hinaus habe die KG unstreitig in den Jahren 19.99 bis 2003 ausschließlich Gewinne erzielt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Eine Beweiserhebung durch den Senat ist nicht erfolgt.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das LG hat zu Recht eine Verpflichtung des Beklagten (aus § 172 Abs. 1, 4 HGB) verneint, die an ihn als Gewinn ausgeschütteten Beträge i.H.v. 16.361,34 EUR wegen des Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung des der KG gewährten Darlehens (gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 BGB) zurückzahlen zu müssen.
1. Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung jedoch wieder auf, soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückerstattet wird. Das gilt nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB auch dann, wenn der (erbrachte) Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der ...