Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.01.1964; Aktenzeichen 1 HK O 6/63) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg – Fürth vom 23. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war ab 1. März 1958 für die Klägerin als Handelsvertreter tätig. Die Vertragsbedingungen bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 1958, das u.a. lautet:
„Ihre Aufgabe ist es, Reifen von den einzelnen Kunden für die Erneuerung von Laufflächen hereinzuholen. Die Vergütung hierfür beträgt grundsätzlich 17% Provision. Die gewährten Rabatte werden zur Hälfte von Ihnen getragen. Die Abrechnung der einzelnen Aufträge erfolgt nach Bezahlung der Rechnungen. Als Sonderregelung waren wir zunächst so verblieben, daß Sie monatlich von uns DM 1.300,– erhalten, zumindest für das erste Vierteljahr Ihrer Tätigkeit. Nach dieser Zeit treten die oben angeführten Provisionssätze in Kraft.”
Die Klägerin zahlte an den Beklagten bis zum 28. Mai 1958 in Raten 3.650,– DM. Mit diesen Beträgen belastete sie sein Konto und schrieb ihm aus Aufträgen, die er in diesem Zeitraum abgeschlossen hatte, eine Provision für April in Höhe von 327,– DM und für Mai in Höhe von 599,10 DM gut.
Ende 1959 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelöst. Die Klägerin übersandte dem Beklagten einen am 9. Februar 1960 gefertigten Kontoauszug per 31. Dezember 1959. Das Konto des Beklagten schloß darnach mit einem Schuldsaldo von 8.561,87 DM ab. Aus dem Kontoauszug ist ersichtlich, daß die Klägerin dem Beklagten am 31. Dezember 1958 eine Gutschrift über 1.252,38 DM erteilte, die sie als „Spesenzuschuß März – Mai” bezeichnet hatte. Der Kontoauszug enthält außerdem am 30. Dezember 1959 für den Beklagten eine Gutschrift in Höhe von 1.635,07 DM, die die Bezeichnung „Autozuschuß” trägt.
Mit Schreiben vom 17. März 1960 teilte Rechtsanwalt H. L., N., im Namen der Klägerin dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit, daß letzterer nicht nur für die Einarbeitungszeit die zugesagten 3.900,– DM, sondern sogar 4.269,38 DM erhalten habe. Es sei selbstverständlich, so führt das Schreiben weiter aus, daß der Beklagte nunmehr für diesen zuviel gutgeschriebenen Betrag von 369,38 DM belastet werde.
Unter dem Datum 20. September 1962 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen weiteren Kontoauszug, der sich für die Jahre 1958/1959 mit dem Auszug vom 9. Februar 1960 deckt, außerdem aber Kontoauszüge für die Jahre 1960 mit 1962 enthält. Aus dem Kontoauszug für 1960 ist ersichtlich, daß der Beklagte am 25. April 1960 mit einem Betrage von 348,60 DM belastet worden ist; der Kontoauszug 1961 weist unter den Gutschriften am 9. November 1961 die Provisionsabrechnung für Januar 1960 in Höhe von 992,80 DM und einen Betrag von 3.900,– DM aus, der als „Spesenzuschuß März – Mai 1958” bezeichnet ist. In dem Auszug für das Jahr 1961 wird der Beklagte aber auch am 9. November 1961 mit 3.017,– DM „Spesenzuschuß März – Mai 1958” belastet.
Der Kontoauszug vom 20. September 1962 schließt mit einem
Schuldsaldo des Beklagten von |
1.682,50 DM |
ab. Aus einer Nachtragsberechnung vom 12. Dezember 1962 ergab sich ein weiteres Guthaben des Beklagten von |
98,32 DM |
Den Rest von |
1.584,18 DM |
hat die Klägerin mit dem ursprünglich gestellten Antrag geltend gemacht. Nach Beanstandung des Beklagten hat die Klägerin einen Posten von |
36,90 DM |
|
1.547,28 DM |
fallen lassen.
Die Klägerin hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.547,28 DM nebst 9% Zinsen seit 2. November 1962 zu bezahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat vorgebracht: die Klägerin habe ihm am 2. November 1961 auf eine Forderung, die er gegen sie erworben habe, den Betrag von 946,73 DM bezahlt. Das hätte sie sicherlich nicht getan, wenn sie der Meinung gewesen wäre, an ihn, den Beklagten, noch Forderungen zu haben. Er habe daher annehmen dürfen, daß sie sich keiner Ansprüche mehr gegen ihn berühme. Das habe ihn veranlaßt, kein Beweismaterial über die gegenseitigen Verbindlichkeiten zu sammeln und aufzubewahren; die Forderung der Klägerin sei daher verwirkt.
Im einzelnen hat der Beklagte folgende Beanstandungen gegen den zu dem eingeklagten Saldo führenden Kontoauszug vorgebracht:
1) |
Rückbelastung vom 25.4.1960 mit |
348,60 DM |
2) |
Belastung vom 9.11.1961 für „irrtümlich erteilte Provisionsgutschrift” mit |
3.017,– DM |
3) |
Angeblich, übernommene Forderung „S.” in Höhe von |
166,99 DM |
4) |
Belastung mit den Aufwendungen für den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Anhänger mit Beträgen von insgesamt |
214,52 DM |
5) |
Vorschüsse in Kleinbeträgen von zusammen |
220,– DM |
6) |
Belastung vom 26.1.1959 mit |
34,40 DM |
7) |
Belastung vom 20.3.1959 mit |
32,– DM. |
Die Klägerin hat erwidert: Die Zahlung der 946,73 DM stehe in keiner Beziehung zu dem gegenwärtigen Verfahren. Der Beklagte habe gegen ihren damaligen Meister G. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt; nu...