Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 6 O 7551/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.05.1996 abgeändert:
Hinsichtlich eines Betrages von 43.125,– DM wird Ziffer I Satz 2 des Ersturteils aufgehoben. In diesem Rahmen ist der Klageanspruch dem Grunde nach gegeben. Zur Entscheidung über die Höhe wird der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage als unbegründet abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Die Beschwer der Klägerin wird auf 267.217,32 DM, die der Beklagten auf 43.125,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche des Dipl.-Ing. (FH) H. K. im folgenden Zedent genannt – aus einem von diesem mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag vom 29.07.1992 geltend. Der Zedent firmiert als Ingenieurbüro Dipl.-Ing. (FH) H. K.. Er gibt an, seit März 1988 ein Ingenieurbüro zur Bauplanung, Ausschreibung und Bauabwicklung einschließlich technischer Gebäudeausrüstung sowie Sanierung auf dem Fachgebiet denkmalgeschützter Gebäude zu betreiben. Den akademischen Grad Dipl.-Ing. (FH) hat er im Studiengang Werkstofftechnik am 31.07.1990 an der G.-S.-O. Fachhochschule in N. erworben. An der Fachhochschule gibt es auch Studiengänge für Architektur und Bauingenieurwesen, die ebenfalls mit dem akademischen Grad Dipl.-Ing. (FH) ohne Zusatz abschließen.
Zur Aufnahme der Vertragsbeziehungen kam es über eine Zeitungsanzeige.
Nach dem Vertrag hatte der Zedent Architektenleistungen für das Bauvorhaben der Beklagten in der P. in N. zu erbringen und zwar gemäß § 2 des Vertrags die Mitwirkung bei der Vergabe, die Objektüberwachung, die Objektbetreuung und Dokumentation (Grundleistungen der Leistungsphase 7, 8 und 9 nach dem Leistungsbild nach § 15 Abs. 2 HOAI). In § 3 des Vertrages werden die einzelnen Pflichten des Zedenten näher umschrieben. In § 4 ist als Vergütung ein Pauschalfestpreis von 150.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Ausdrücklich bestimmt ist, daß das Honorar auch dann unverändert bleibt, wenn sich die geschätzten Baukosten erhöhen oder ermäßigen sollten. Dieses Risiko liege ausschließlich in der Sphäre des Auftragnehmers. Mit Ausnahme von Lichtpauskosten und Vervielfältigungen, die gegen Führung von Nachweisen erstattet würden, seien alle sonstigen Nebenkosten i. S. von § 7 AOAI im vorgenannten Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen und Mehrleistungen seien bei späteren Umplanungen oder Sonderwünschen dann möglich, wenn diese Mehrarbeiten vor der Durchführung schriftlich angekündigt bzw. schriftlich angekündigt und vereinbart seien.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Architektenvertrag (Anlage K2) und den Studienführer der G.-S.-O.-Fahhochschule 1996/97 (Anlage zu Bl. 256 ff d.A.) verwiesen.
Der Zedent war in der Folgezeit im Rahmen der vertraglichen Aufgabenstellung für die Beklagte tätig. Zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam es dann aufgrund eines Schreibens des Zedenten vom 21. März 1995, in welchem er unter Hinweis auf von ihm nicht zu vertretende Bauzeitverzögerungen eine monatlich Zusatzvergütung von 15.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer ab 31.03.1995 verlangte (Anlage K II 30). (Das von der Klägerin in erster Instanz vorgelegte Schreiben vom 21. März 1995 K 10 enthält eine andere Seite 2 ohne Zusatzforderung, dieses Schreiben hat der Zedent offensichtlich nicht abgesandt, statt dessen die zweite Seite 2 mit der Zusatzforderung nachträglich formuliert und dieses Schreiben dann auch versandt). Mit Schreiben vom 24.03.1995 wies die Beklagte die Forderung des Zedenten zurück und forderte ihn auf, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen und dies bis zum 28.03.1995 zu erklären (Anlage K 12). Der Zedent erklärte mit Schreiben vom 27.03.1995, er werde den Pauschalvertrag voll umfänglich ausführen. Da im Terminplan aber eine Bauzeit von 15 Monaten definiert sei, sich die Bauzeit aber voraussichtlich um sechs Monate verlängere, sei er der Meinung, daß sein Vorschlag gerechtfertigt sei, das Angebot zu akzeptieren. Anderntags ließ der Zedent diesem Schreiben aber noch ein Anwaltsschreiben folgen (Schreiben vom 28.03.1995 Anlage K5). In diesem Schreiben wird im einzelnen dargelegt, daß durch den Pauschalvertrag das Mindesthonorar unterschritten werde und dem Zedenten deshalb ein Honorar von rund 362.000,– DM zustehe, man wolle diesen Punkt im einzelnen augenblicklich nicht vertiefen, halte es aber für angezeigt, bezüglich der Vergütungsfrage einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Man erlaube sich den Hinweis, daß es einer Einschaltung der Anwälte nicht bedurft hätte, wenn sich die Beklagte gegenüber dem verständlichen Verlangen des Mandanten bezüglich einer Erledigung nicht so abweisend verhalten hätte, für eine Erledigung merke man den 06.04.1995 vor. Für dieses Schreiben erstellten die An...