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OLG Nürnberg Urteil vom 14.10.2020 - 12 U 1440/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltung eines umfassenden vertraglichen Wettbewerbsverbots nach Austritt aus der Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 22.04.2020; Aktenzeichen 3 HK O 392/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.04.2020, Az. 3 HK O 392/20, in Nr. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Verfügungskläger wird vorläufig bis zum 31.12.2020 gestattet und der Verfügungsbeklagten wird vorläufig bis zum 31.12.2020 zu dulden aufgegeben, dass der Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Verfügungsbeklagten tätig wird.

Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers und die Berufung der Verfügungsbeklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Verfügungskläger 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 64.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten um ein Wettbewerbsverbot.

Der Verfügungskläger ist seit dem Jahr 2004 Gesellschafter der Verfügungsbeklagten mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 50%.

Unternehmensgegenstand der Verfügungsbeklagten ist die Planung, der Vertrieb ...

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