Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes bezüglich des Vermögens des Vaters
Normenkette
BGB §§ 1934d, 242; ErbStG § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. D
Verfahrensgang
LG Ansbach (Teilurteil vom 19.11.1984) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Ansbach vom 19. November 1984 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 6.000,– DM festgesetzt.
Beschluß
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,– DM festgesetzt (§ 3 ZPO).
Tatbestand
Der am 24. Mai 1957 geborene Kläger ist der nichteheliche Sohn des Beklagten. Letzterer hatte dem Kläger im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen dieser voll unterhaltsbedürftig war, einen jährlichen Regelunterhalt von 1.656,18 DM zu leisten. Die letzte Unterhaltszahlung erfolgte am 23. Dezember 1973.
Der Beklagte ist seit 27. Februar 1965 verheiratet. Aus der Ehe sind drei, in den Jahren 1966, 1967 und 1971 geborene Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau und zwei Kinder werden vom Beklagten unterhalten. Dieser führt seit dem 1. Januar 1966 als selbständiger Schreiner einen eigenen Betrieb. Ab 1973 bildete er hintereinander zwei Lehrlinge aus, von denen der letzte seit 1983 als Geselle weiter beschäftigt wird. Der Beklagte betreibt auch eine 3 ha große Landwirtschaft. Der entweder ihm allein oder auch seiner Ehefrau gehörende Grundbesitz ist ca. 2.000 qm groß. Auf dem Grundstück stehen ein Wohnhaus, eine Schreiner Werkstatt und landwirtschaftliche Gebäude. Die Schulden des Beklagten bei der … bank … eG belaufen sich derzeit auf 230.000,– DM. Die monatliche Annuität hierfür beträgt 1.725,– DM.
Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 22. Juli 1983 verlangte der Kläger von seinem Vater den vorzeitigen Erbausgleich. Seine Ausgleichsforderung bezifferte er auf 19.874,16 DM. Dieser beantwortete das Verlangen mit einem anwaltschaftlichen Schreiben vom 22. August 1983, mit dem er mitteilte, daß er sich gegen einen vorzeitigen Erbausgleich nicht wenden könne, der Ausgleichsbetrag sich aber nur auf das Ein- oder Zweifache des jährlichen Unterhalts belaufen könne.
Der Kläger, der zum Beklagten nie unmittelbaren Kontakt hatte, verlangt von diesem Auskunft über dessen wirtschaftliche Verhältnisse, um den ihm zustehenden Erbausgleich beziffern zu können.
Er hat Stufenklage erhoben, die dem Beklagten am 6. September 1984 zugestellt worden ist.
Er hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, über seine derzeitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse, über die Entwicklung seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnisse seit seiner letzten Unterhaltszahlung am 23. Dezember 1973 an ihn, über die voraussichtliche weitere Entwicklung seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnisse und auch darüber Auskunft zu erteilen, welche Erbberechtigten zu welchen Teilen bei einem derzeitigen Erbfall vorhanden wären,
- den ihm danach zustehenden vorzeitigen Erbausgleich zu bezahlen, wobei ihm die Bezifferung des Zahlungsanspruchs bis zur Erteilung der Auskunft und, falls erforderlich, bis zur eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der Auskunft vorbehalten bleibe.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt, vorsorglich Stundung des Ausgleichsbetrages.
Er hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich bestehe nicht, weil der Kläger erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein derartiges Verlangen gestellt habe. Die Regelung des § 1934 d BGB widerspreche im übrigen dem Grundgesetz. Auch habe er bereits ausreichend Auskunft erteilt.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
das Stundungsverlangen zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung und Verzinsung der Ausgleichsforderung zu verurteilen.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags beider Parteien vor dem Landgericht wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit Teilurteil vom 19. November 1984 hat das Landgericht Ansbach den Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen über seine derzeitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie die Entwicklung seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnisse seit seiner letzten Unterhaltszahlung an den Kläger am 23. Dezember 1973 und über die voraussichtliche Entwicklung seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnisse, ferner darüber, welche Erbberechtigten zu welchen Teilen bei einem derzeitigen Erbfall vorhanden wären.
Es hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger ein nicht verjährter Auskunftsanspruch zustehe, § 1934 d BGB verfassungsgemäß sei und der Beklagte bisher nur ungenügend Auskunft erteilt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Beklagte hat gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 7. Dezember 1984 zugestellte Teilurteil am 2. Januar 1985 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 25. Januar 1985 bei Gericht eingegangen.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält nach wie vor § 1934 d BGB für verfassungswidrig. Sein...