Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 19.10.2001; Aktenzeichen 9 O 11050/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 149/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 19.10.2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.624.210,60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus abgetretenem Recht der Firma H.M. GmbH, N. (HMV).

Die Klägerin stellt Kolben für Pkw-Hersteller her. Die Firma HMV ist ein Subunternehmer der Klägerin, der in den Räumen der Klägerin die Kolben nach einem genau festgelegten Verfahren wäscht und so für die Weiterverarbeitung für die Klägerin vorbereitet. Die Firma HMV unterhält bei der Beklagten zwei Betriebshaftpflichtversicherungen mit den Nummern ... und ... Gegenstand der letzten Versicherung ist der Rückruf von Fahrzeugen. In die Versicherungsverträge waren die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen der Beklagten wirksam einbezogen. Auf deren Text wird verwiesen.

Am 23.12.1999 meldete die Firma V. ggü. der Klägerin Schadensersatz wegen fehlerhafter, in Fahrzeuge bereits eingebauter Kolben an; die Kolben waren Mitte Oktober bis Mitte November 1999 hergestellt worden. Mit Schreiben vom 9.2.2000 kündigte die Klägerin ggü. der Firma HMV die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe an, die nach Meinung der Klägerin auf die fehlerhafte Behandlung der Kolben durch die Firma HMV beruhten. Auf das Schreiben der Klägerin vom 9.2.2000 (A 1) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Dieses Schreiben leitete die Firma HMV an die Beklagte weiter. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.2.2000 (B 1), fragte die Firma HMV u.a. nach Einzelheiten des Produktionsvorganges, nach der mutmaßlichen Ursache der Mängel sowie danach, wer ggf. für einen von der Beklagten zu beauftragenden Sachverständigen bei HMV Ansprechpartner wäre. Mit weiterem Schreiben vom 6.4.2000 erhielt die Beklagte von der Firma HMV einen Entwurf der Klage der Klägerin gegen die Firma HMV im Verfahren 1 HKO 2734/00 (LG Nürnberg-Fürth); die Zustellung dieser Klage, deren Gegenstand die Schadensersatzansprüche der Firma HMV aufgrund der Falschbehandlung der Kolben war, an die Firma HMV erfolgte am 8.5.2000. Mit der Zustellung der Klage wurde die Firma HMV gem. den §§ 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO schriftlich durch das Gericht belehrt.

Mit Schreiben vom 10.4.2000 bat die Beklagte die Firma HMV um Übersendung der Klage nach erfolgter förmlicher Zustellung sowie des Zustellungsumschlags. Außerdem enthielt dieses Schreiben die Frage: "Arbeiten Sie mit einem Anwalt zusammen, den Sie auch in dieser Sache beauftragen möchten?" Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.4.2000 (B 2) Bezug genommen. Mit am 15.5.2000 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben der Firma HMV vom 11.5.2000 (A 9) übersandte die Firma HMV die bereits zugestellte Klage und teilte u.a. mit: "Einen Anwalt, der uns in dieser Angelegenheit (gemeint ersichtlich: vertritt), haben wir bisher noch nicht beauftragt, Unterstützung von Ihrer Seite?" Daraufhin sagte die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.2000 (B 3) zu, die Firma HMV bestmöglich zu unterstützen. Sie wies darauf hin, dass es unbedingt erforderlich sei, einen Anwalt zur Wahrung der Fristen mit der Vertretung der rechtlichen Interessen zu beauftragen, und bat um Mitteilung, welchem Anwalt die Firma HMV das Mandat erteilen werde. Mit Schreiben vom 19.6.2000 (B 4) bat die Beklagte nochmals eindringlich, ihr die erbetenen Angaben zukommen zu lassen.

Die Firma HMV ließ im beizogenen Verfahren 1 HKO 2734/00 gegen sich Versäumnisurteil gem. Klageantrag im schriftlichen Verfahren am 29.5.2000 ergehen; dieses ihr am 6.6.2000 zugestellte Versäumnisurteil wurde am 20.6.2000 rechtskräftig.

Das Versäumnisurteil lautet:

1. "Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.116.779 DM zzgl. 9,5 % Zinsen seit 8.5.2000 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, den die V. AG und die A. AG gegen die Klägerin aus der Lieferung von schadhaften Kolben aus den Lieferungen von Oktober 1999 bis November 1999 geltend macht, der auf der Ablösung der Graphitbeschichtung der Kolben K 7966, K 7966 A, K 7988, K 7988 A, K 7961 und K 7961 A beruht."

Die Firma HMV hat mit Vertrag vom 30./31.3.2000 (K 9) sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Kolben an die Klägerin abgetreten; die Klägerin nahm die Abtretung an. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.1.2001, der Beklagten zugestellt am 25.1.20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge