Leitsatz (amtlich)

Bei der Beratung über einen Cross-Currency-Swap, bei dem sämtliche wechselseitigen Zins- und Zahlungsverpflichtungen bereits bei Abschluss des Vertrages betragsmäßig fixiert wurden, muss - anders als bei Abschluss eines CMS Spread-Ladder- Swap-Vertrages - ein in Fremdwährungsgeschäften erfahrener Kapitalanleger nicht ungefragt über einen negativen Marktwert aufgeklärt werden.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.09.2012; Aktenzeichen 10 O 7990/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2015; Aktenzeichen XI ZR 316/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 28.9.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird des Berufungsverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die beklagte Sparkasse Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschuss eines Cross-Currency-Swap-Vertrages im Jahr 2008 geltend.

Der Kläger, ein damals 48 Jahre alter Geschäftsmann, wandte sich Anfang des Jahres 2007 an die Beklagte, um einen Cross-Currency-Swap-Vertrag abzuschließen. In der Folgezeit nannte der Kläger der Beklagten das von ihm für den Swap gewünschte Währungspaar, nämlich Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF). Am 24.6.2008 stellten der für den Kläger zuständige Kundenbetreuer der Beklagten, der Zeuge J., und ein auf Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer Tochter der Beklagten, der Zeuge N., dem Kläger einen Cross-Currency-Swap der Landesbank Y anhand von Präsentationsunterlagen (Anlage K 5) vor, welche dem Kläger bereits vor dem Termin übermittelt worden waren. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger das von der Beklagten mit Datum vom 24.6.2008 versehene Formular "Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten" (Anlage B 2), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger schließlich am 26.9.2008 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit der Y (Anlage K 9) sowie am 29.9.2008 auf der Grundlage des Rahmenvertrages einen Cross-Currency-Swap-Vertrag. Der Vertrag war auf das vom Kläger gewünschte Währungspaar TRY/CHF ausgerichtet, enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag in TRY (900.735,00) und einen Festbetrag in CHF (795.000,00) und hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren vom 3.10.2008 bis 3.10.2011. Für den Bezugsbetrag in TRY sollte die Y während der Vertragslaufzeit an den Kläger eine feste Verzinsung von 15,66 % p. a. leisten. Die Zinsen sollten in betragsmäßig ausgerechneten Teilbeträgen in TRY an zwölf kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstagen auf das Fremdwährungskonto des Klägers gezahlt werden. Nach dem Ende der Laufzeit sollte die Y den Bezugsbetrag von 900.735 TRY an den Kläger zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, für den Bezugsbetrag von 795.000 CHF während der Vertragslaufzeit an die Y eine feste Verzinsung von 3,60 % p. a. zu leisten. Die Zinsen sollten in betragsmäßig ausgerechneten Teilbeträgen in CHF ebenfalls an zwölf kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstagen an die Y bezahlt werden. Nach dem Ende der Laufzeit sollte der Kläger den Bezugsbetrag von 795.000 CHF an die Y zahlen. Sowohl die während der Laufzeit des Vertrages in der jeweiligen Währung zu zahlenden Zinsbeträge als auch der am Ende der Laufzeit in der jeweiligen Währung zu zahlende Bezugsbetrag standen bei Abschluss des Vertrages fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.9.2008 (Anlage K 3) Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 26.5.2010 (Anlage K 13) verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf welches die von der Y geleisteten Zinsbeträge in TRY eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Die Parteien schlossen darüber hinaus einen Avalkredit-Rahmenvertrag über einen Betrag i.H.v. 150.000 EUR (Anlage K 14), welcher als Risikolinie für den bestehenden Swap-Vertrag genutzt werden sollte.

Mit Schreiben vom 7.1.2011 (Anlage K 16) teilte die Beklagte dem Kläger einen negativen Barwert des Swap-Geschäftes i.H.v. 78.266,31 EUR mit und wies den Kläger darauf hin, dass bei einer weiteren Überschreitung des vorgesehenen Avalkreditrahmens eine entsprechende Barunterlegung der Kreditüberschreibung erforderlich sei (Anlage K 16). Nachdem sich in der Folgezeit der negative Barwert des Geschäfts zu Lasten des Klägers immer weiter erhöhte, forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, eine Barunterlegung infolge der Kreditüberschreitung vorzunehmen (Anlage K 18 - K 22). ...

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