Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 1 O 175/14 (3)) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juli 2016, Az. 1 O 175/14 (3), wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.800 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2015 zu zahlen.
2. In Höhe von 3.100 EUR wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 83 % und der Beklagte 17 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 28.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In der Berufungsinstanz geht es noch um den Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 21. Juni 2013 (Verlegung des Klägers in die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrung). Der Kläger nimmt den Beklagten in der Berufungsinstanz insoweit auf Zahlung von 28.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Es wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da zum Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen die vom Bundesverfassungsgericht geforderten strengen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung vorgelegen hätten und der Beklagte sich daher auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne. Der Umstand, dass die Sicherungsverwahrung bis zum 21. Juni 2013 in der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen worden sei, führe nicht zu einem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK, da es sich dabei nur um eine Modalität des Vollzugs handle, die von Art. 5 EMRK nicht umfasst werde.
Der Kläger hat gegen das am 5. August 2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 2. September 2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und begründet. Er erstrebt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 28.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Dabei ist er von folgender Berechnung ausgegangen (Bl. 492 d.A.):
Zeitraum 18. Juli 2008 bis 3. August 2012: 48 Monate × 500 EUR = 24.000 EUR
Zeitraum 3. August 2012 bis 21. Juni 2013: 10 Monate × 400 EUR = 4.000 EUR
Der Kläger hat beim EGMR Beschwerde erhoben, über die der EGMR mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Az. 10211/12 und 27505/14) entschieden hat.
Gegenstand der Beschwerde vor dem EGMR waren die vorläufige Sicherungsverwahrung, die mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 6. Mai 2011 angeordnet worden ist, und die in der Hauptsache mit Beschluss vom 3. August 2012 angeordnete Sicherungsverwahrung. Der Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis einschließlich 5. Mai 2011 war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Bundesrepublik hat für den Zeitraum vom 6. Mai 2011 bis 20. Juni 2013 dem Kläger einen Betrag von 12.500 EUR angeboten (dies entspricht einem Betrag von 500 EUR monatlich - die Bundesrepublik ging von 25 vollen Monaten aus). Damit sollten alle Ansprüche des Klägers samt Kosten und Auslagen gegen die Bundesrepublik und die Bundesländer in Zusammenhang mit dessen Sicherungsverwahrung abgegolten sein.
Der EGMR hat unter anderem unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung - die mit den Beträgen, die in ähnlichen Fällen zuerkannt worden seien, vereinbar sei - entschieden, die Sache aus dem Register zu streichen, soweit es darum ging, dass der Kläger in dem oben genannten Zeitraum in einer nicht geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Eine Verzinsung des von der Bundesrepublik angebotenen Betrages habe zu erfolgen, wenn der Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gezahlt werde. Im Einzelnen wird auf die Entscheidung des EGMR vom 2. Februar 2017 Rn. 45 - 58 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (Bl. 539 ff. d.A.) hat der Kläger die Klage in Höhe von 12.500 EUR für erledigt erklärt - unter Hinweis darauf, dass sich die Bundesregierung verpflichtet habe, Schadensersatz in dieser Höhe zu zahlen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. März 2017 (Bl. 546 f. d.A.) der Erledigungserklärung widersprochen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2017 (Bl. 549 d.A.) seine Erledigungserklärung widerrufen. Mit Schriftsatz vom 23. März 2017 (Bl. 556 f. d.A.) hat der Kläger ausgeführt, dass noch kein erledigendes Ereignis eingetreten sei, da weder der Beklagte noch die Bundesrepublik die Forderung des Klägers bisher erfüllt hätten. Die Bundesrepublik habe sich zur Zahlung von 12.500 EUR verpflichtet, diesen Betrag aber noch nicht bezahlt.
Der Kläger führt aus, dass im Ra...