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OLG Nürnberg Urteil vom 26.10.2012 - 2 U 50/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Grunddienstbarkeit ist löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück für dieses der Vorteil aus dem Recht endgültig weggefallen ist.

2. Die Stilllegung eines Brauereibetriebs auf dem herrschenden Grundstück über einen langen Zeitraum wegen dessen Verlagerung in eine moderne Braustätte genügt dann nicht, wenn konkrete Planungen für die Errichtung einer neuen - auch wesentlich kleineren - Braustätte auf dem herrschenden Grundstück entfaltet werden und damit gerechnet werden kann, dass mit der Umsetzung der Planungen in absehbarer Zeit begonnen wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1018-1019

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 10 O 9775/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 - 10 O 9775/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt; für den erstinstanzlichen Rechtszug wird der Streitwertbeschluss vom 30.11.2010 abgeändert und der Streitwert auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Bestand einer Grunddienstbarkeit. Der Kläger ist Eigentümer des dienenden Grundstücks von ca. 240 m2, das mit der verpachteten Gaststätte "B" - unmittelbar unterhalb der N - überbaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des herrschenden Gr...

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