Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 14.02.2000; Aktenzeichen 12 O 6619/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2000 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 7.000,– DM und 4 % Zinsen hieraus seit dem 20. August 1999 zu zahlen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 3.500,– DM; derjenige der Beklagten beträgt 7.000,– DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
10.500,– DM
festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig (§§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO) und begründet. Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch von 7.000,– DM zu. Hingegen ist ihm die Minderung des Werklohns wegen einer zu geringen Wohnfläche verwehrt.
I.
Grundlage des Rückzahlungsanspruchs ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn wegen des für die Zinsersparnis gewährten Preisnachlasses von 17.500,– DM ist die Beklagte jedenfalls um den eingeklagten Teilbetrag von 7.000,– DM ungerechtfertigt bereichert.
1. Die Parteien vereinbarten in Ziffer XVI 5 des notariellen „Kaufvertrags” vom 23. Januar 1997 einen aufschiebend bedingten Teilerlaß der Werklohnforderung für den Fall, daß der Kläger „den gesamten Kaufpreis in Höhe von 687.500,– DM in einem Betrag sofort nach notarieller Verbriefung” bezahlt (BGH NJW 1998, 1302).
2. Die vom Kläger vorgenommene Überweisung von 646.550,– DM war eine sofortige Zahlung im Sinne dieser Vertragsbestimmung.
2.1. Der Kläger brauchte erst nach Erhalt der selbstschuldnerischen Bürgschaft zu zahlen. Das ergibt die Auslegung der Klausel; denn eine Sicherheit „für die vorzeitige Kaufpreiszahlung” hat „der Käufer” nur dann, wenn er nicht schon vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde der Bank den Werklohn entrichten muß. Das ist im übrigen in § 7 Abs. 1 MaBV normiert; denn die Freistellung von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV hängt davon ab, daß die Beklagte Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Klägers als des Auftraggebers auf Rückgewähr „seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet” hat, hier also für den Anspruch auf Werklohnrückzahlung. Mithin war die Beklagte hinsichtlich der Sicherstellung durch Bankbürgschaft vorleistungspflichtig.
2.2. Der Kläger durfte und mußte davon ausgehen, daß die von der Beklagten versprochene selbstschuldnerische Bankbürgschaft das in der vorzeitigen Zahlung des Werklohns liegende Insolvenzrisiko voll absichert, daß also die Bürgenschuld der Höhe nach der Werklohnschuld voll entspricht. Darauf konnte überdies aus dem letzten Satz der Regelung in Ziffer XVI 5 der notariellen Urkunde geschlossen werden, wonach die Bankbürgschaft bei Besitzübergabe „Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gemäß § 7 MaBV für den Restkaufpreis von 3,5 % zurückzugeben” ist. Diese Bestimmung zum Austausch der Bürgschaftsurkunden drängte die Annahme auf, daß die vorher gestellte Bankbürgschaft den Anspruch auf Rückzahlung des voll entrichteten Werklohns absichern, von der Absicherung mithin nicht die letzte Werklohnrate von 3,5 % ausnehmen würde.
2.3. Den Eintritt der aufschiebenden Bedingung des Teilerlasses der Werklohnschuld hat die Beklagte dadurch wider Treu und Glauben verhindert, daß sie nicht eine Bankbürgschaft über den gesamten Werklohn – wie verabredet – zur Verfügung stellte, sondern nur eine Bürgschaft über 646.500,– DM. In analoger Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB gilt demnach die aufschiebende Bedingung als eingetreten. Die Beklagte muß sich so behandeln lassen, als hätte der Kläger nach Aushändigung einer Bürgschaftsurkunde über den gesamten Werklohn auch den – um den Nachlaß bereinigten – Gesamtbetrag bezahlt und sich damit den Nachlaß von 17.500,– DM gleichsam verdient.
Das Argument der Beklagten, die letzte Kaufpreisrate von 3,5 % werde gemäß § 7 MaBV nicht verbürgt (Bl. 165 d.A.), findet im Text dieser Vorschrift keine Stütze. Es wäre zudem Sache der Beklagten gewesen, darauf den Kläger bei Vertragsschluß hinzuweisen.
Die Beklagte hätte unzweifelhaft eine Bankbürgschaft über den vollen Werklohn beschaffen oder doch auf andere Weise Sicherheit leisten können, notfalls durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe des nicht schon durch die Bürgschaftserklärung der Bank gesicherten Anspruchs auf Werklohnrückzahlung.
2.4. Die Frist, die die Parteien mit der Verwendung des Begriffs „sofort” in Ziffer XVI 5 des notariellen Vertrages umschrieben, begann mit Erhalt der Bankbürgschaft durch den Kläger; sie endete bereits mit der Erteilung des Überweisungsauftrages, also zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser der Bank vorlag.
Für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf eine Geldzahlungsschuld kommt es auf den Zeitpunkt der Leist...