Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen 3 O 8461/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 25.07.2001 – Az. 3 O 8461/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Beschluß:
1. Den Antrag der Verfügungsbeklagten vom 25.10.2001, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ohne – notfalls gegen – Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Gem. § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Endurteil vom 25.7.2001 die am 9.10.2000 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
I.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Verfügungsanspruch, d.h. für den Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gem. § 14 Abs. 5 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 MarkenG und für den Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht worden.
1. Die Verfügungsklägerin ist u.a. Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „N.”. Am 21.9.2000 wurden am Grenzübergang W. 1400 Paar Original N. Sportschuhe beschlagnahmt (§ 146 Abs. 1 MarkenG).
Aus dem Vortrag der Parteien und aus den vorgelegten Papieren (internationaler Frachtbrief, Anlage AS 4, und Versandschein, Anlage AS 14) ist zu entnehmen, dass diese Schuhe im Auftrag der Verfügungsbeklagten zur Spedition J. P. nach E. … in Deutschland gebracht werden sollten. Aufgrund dieser äußeren Fakten ist der objektive Tatbestand des „Einführens” i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG oder zumindest das unmittelbare Ansetzen dazu glaubhaft gemacht.
Eine Zustimmung der Markenrechtsinhaberin zum Inverkehrbringen dieser markenrechtlich geschützten Originalware in den so genannten Europäischen Wirtschaftsraum war unstreitig nicht erteilt worden.
2. Eine markenrechtliche Erschöpfung i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist nicht eingetreten. Ein Inverkehrbringen der Waren kann nur angenommen werden, wenn sich der Markenberechtigte endgültig der Waren begibt und der gewollte Übergang der Verfügungsgewalt auf einen anderen stattfindet. Die von der Verfügungsbeklagten erwähnte Verbringung der Sachen nach der Produktion in ein Zentrallager in Belgien erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Unstreitig wurden die Originalschuhe nach diesen Grundsätzen erstmals in der Slowakei in Verkehr gebracht, d.h. außerhalb der Europäischen Union und nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Zu Recht hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der internationalen Erschöpfung im Markenrecht nicht besteht.
3. Der Verfügungsbeklagten ist es nicht gelungen, diesen objektiven Tatbestand zu erschüttern und die dagegen sprechenden Tatsachen ihrerseits glaubhaft zu machen.
a) Sie behauptet das Vorliegen eines Ketten-Geschäfts, ausgehend von der Slowakei über Prag, Emmerich, Rotterdam nach Israel. Nach ihrer Ansicht liege ein reiner Transit vor, der mit so genannten T 1-Papieren durchgeführt werden sollte und der kein „Einführen” im Rechtssinne darstelle.
Dieser Tatsachenvortrag wurde von der Verfügungsklägerin bestritten.
b) Die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Beweismittel reichen nach Ansicht des Senats nicht aus, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Richtigkeit des Vertrags der Verfügungsbeklagten zu begründen.
Der Versandschein (Anlage AS 14) und der internationale Frachtbrief (Anlage AS 4) enthalten als Bestimmungsort „Deutschland” oder „Emmerich in Deutschland”, was nicht unbedingt auf einen beabsichtigten Transit hinweist. Der Spediteur W. P. gab am … (Anlage AS 15) gegenüber dem Zollfahndungsamt D. an, dass ihm zu dem genannten Vorgang noch keine Unterlagen vorliegen. Bei dem in den Versandpapieren aufgeführten slowakischen LKW handle es sich nicht um ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark der Spedition P.; auch sei dem slowakischen Frachtführer kein diesbezüglicher Auftrag durch die Spedition P. erteilt worden. Aus der eidesstattlichen Versicherung dieses Zeugen vom … (Anlage AG 4) ergibt sich ferner, dass die von dieser Spedition gesammelte Ware der Verfügungsbeklagten teilweise auf entsprechende Weisung auf dem Seeweg in das EG-Ausland transportiert werde.
Die Verwendung eines so genannten T 1-Papiers spricht nicht zwingend gegen eine Absicht, die Waren in der Bundesrepublik Deutschland abzusetzen. Denn es bereitet regelmäßig keine Schwierigkeiten, von dem zunächst beabsichtigten Zolllagerverfahren in Emmerich in ein zollrechtliches Einfuhrverfahren überzugehen. Schließlich vermag die geschilderte eigenartige Praxis der Rechnungsstellung gegenüber der Firma B. in Israel nicht zu überzeugen. Die lückenlose Vorlage von Vertragsunterlagen zu dem behaupteten Kette...