Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen 7 O 902/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen XI ZR 309/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015, Az. 70902/15, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 EURfestgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der seit Juli 2012 geltenden Fassung unter anderem folgende Klausel:

"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind"

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei nach §§ 305, 307 ff. BGB unwirksam, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung von Vertragspartnern des Verwenders führe und auch gegen das Transparenzgebot verstoße. Der Kunde könne nämlich nicht erkennen, dass die Aufrechnungsbeschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Urteilen vom 18.06.2002, Az.: XI ZR 160/01 und vom 17.02.1986, Az.: II ZR 285/84 unbeachtlich sei, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif sei, dass sie sich als begründet erweise. Zudem schließe die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine nach § 215 BGB zulässige Aufrechnung mit einer verjährten Forderung aus.

Erstinstanzlieh hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die genannte und/oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er einen Antrag nach § 7 UKlaG gestellt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die beanstandete Klausel sei unwirksam nach §§ 305,307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Bei kundenfeindlichster Auslegung, von der auszugehen sei, seien die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze von Treu und Glauben, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif sei, dass sie sich als begründet erweise, nicht zu erkennen. Für den nicht rechtskundigen Verbraucher folge aus der Klausel, dass mit seitens der Sparkasse bestrittenen Forderungen generell nicht aufgerechnet werden könne. Ebenso sei für ihn nicht erkennbar, dass er unter den Voraussetzungen des § 215 BGB auch verjährte Forderungen zur Aufrechnung stellen könne. Der im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG anzulegende enge Prüfungsmaßstab erfordere eine Präzisierung des Klauselwortlauts dahingehend, dass die durch die richterliche Rechtsprechung gefundene Einschränkung des absoluten Aufrechnungsverbots für den Verbraucher erkennbar sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie ist der Ansicht, die Rechtsauffassung des LG stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe die Klausel in Nummer 11 Abs. 1 AGB-SBK bzw. in Nummer 4 AGB-Banken nicht für unangemessen gehalten. Sie stehe in Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB. Nur in Einzelfällen sehe der Bundesgerichtshof Ausnahmen vor. Die Unanwendbarkeit der Klausel in solchen Ausnahmefällen führe aber nicht zu deren genereller Unwirksamkeit, sondern lediglich dazu, dass der Aufrechnungsgegner sich nach Treu und Glauben nicht auf die Aufrechnungsverbotsklausel berufen könne. Im Verbandsklageverfahren gelte kein strengerer Maßstab als bei den allgemeinen AGB-rechtlichen Kontrollmaßstäben. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Sie sei hinreichend klar, einfach und präzise. Auf alle denkbar möglichen Einschränkungen müsse zugunsten der Klarheit nicht hingewiesen werden. Die Klausel sei auch nicht Intransparent, weil sie keine KlarsteIlung bezüglich der Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen enthalte. Die Klausel habe nämlich keinen Bezug und enthalte keine Aussage zur Aufrechenbarkeit verjährter Forderungen. Das Aufrechnungsverbo...

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