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OLG Nürnberg Urteil vom 28.08.2002 - 4 U 641/02

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Leitsatz (amtlich)

Wird eine Gewinnzusage nach § 661a BGB aus dem Ausland an einen Verbraucher mit Wohnsitz im Inland versandt, um ihn zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung beweglicher Sachen zu veranlassen, kann er seinen Anspruch aus diesem Gewinnversprechen im Verbrauchergerichtsstand nach Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ einklagen.

 

Normenkette

EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1; BGB § 661a

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 O 2760/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.1.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird, beschränkt auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, zugelassen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel ist der BGH zuständig.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.113,43 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gewinnversprechen.

Der Kläger hatte im Lauf des Jahres 2000 mehrfach Gewinnversprechen der Beklagten erhalten, die dabei die Anschrift „S-& G.” verwandte und die Sendungen auch stets im Inland frei machte. In Wahrheit handelte es sich bei der Beklagten schon damals um eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in …/Niederlande, die weder in L. noch sonst wo in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung unterhielt. Die Versprechen waren mit der Bitte verbunden, das Warenangebot der Beklagten zu studieren und „das eine oder andere Schnäppchen zu nutzen”, ohne dass hiervon aber die ...

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