Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt: Kindergartenbesuch kein Mehrbedarf. Berücksichtigung der Kindergartenkosten beim Minderjährigenunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar; sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1610, 1615l
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 2 F 819/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des AG - FamG - Hersbruck vom 16.3.2005, Az. 2 F 819/04, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
1. Der Streitwert für die 1. Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Hersbruck vom 16.3.2005 wie folgt festgesetzt:
- bis zur Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 12.10.2004 auf 1.131 EUR (87 EUR + 12 × 87 EUR);
- ab diesem Zeitpunkt auf 1.175 EUR (87 EUR + 87 EUR + 11 × 91 EUR).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.175 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beklagte ist der nichteheliche Vater der am 21.8.2001 geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder.
Mit Jugendamtsurkunde vom 19.9.2001 hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab Geburt Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen.
Seine (zweite) Abänderungsklage, mit der er im Hinblick auf eine behauptete eingeschränkte Leistungsfähigkeit eine Herabsetzung des Unterhalts auf 42,18 % erreichen wollte, ist durch Urteil des AG - FamG - Hersbruck vom 15.12.2004, Az. 2 F 888/04, abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht eingelegt worden.
Im vorliegenden verfahren macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines durch die ganztägige Betreuung im Kindergarten bedingten Mehrbedarfes (ohne Essensgeld) für die Zeit ab Juli 2004 geltend.
Mit der am 25.8.2004 eingereichten Klage hat sie zunächst neben einem Rückstand von 87 EUR ab 1.9.2004 laufende Zahlungen von monatlich 87 EUR gefordert. Mit Schriftsatz vom 12.10.2004 hat sie die Forderungen für die Zeit ab Oktober 2004 auf 91 EUR im Monat erhöht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass Kindergartenkosten bei Zahlung des Mindestunterhalts i.H.v. 100 % des Regelbetrages nicht im Tabellenbetrag enthalten seien; sie seien vielmehr Unterhaltsmehrbedarf des Kindes. Bei ihrem Kindergartenbesuch stehe nicht im Vordergrund, dass ihre Mutter wegen der Berufstätigkeit auf die ganztägige Betreuung angewiesen sei, sondern es würden pädagogische Gründe überwiegen.
Die Klägerin hat auch darauf verwiesen, dass eine nichteheliche Mutter wegen der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB die Kindergartenkosten auch nicht ggü. dem Vater des Kindes - anders als eine Ehefrau in vergleichbarer Lage - als berufsbedingte Aufwendungen geltend machen könne.
Die Klägerin hat weiter behauptet, der Beklagte sei zur Zahlung des verlangten Mehrbedarfs leistungsfähig.
Nach Meinung des Beklagten sind die durch den - typischen und vorhersehbaren - Besuch eines Kindergartens entstehenden Kosten in den Unterhaltstabellen enthalten. Wenn überhaupt, könne nur der Beitrag für einen Halbtagesplatz als zusätzlicher Bedarf angesetzt werden.
Im Übrigen hat sich der Beklagte auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Das AG - FamG - Hersbruck hat mit Endurteil vom 16.3.2005 die Klage abgewiesen.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin hat hiergegen - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Berufung eingelegt und diese begründet.
Mit Beschluss des Senates vom 8.8.2005 ist ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden:
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter.
Sie beantragt, den Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsmehrbedarfs von 91 EUR an sie ab 1.10.2004 sowie eines Rückstandes von 174 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte bleibt bei seinem bisherigen Vortrag und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein über den titulierten Unterhalt hinausgehender Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten nicht zu.
Der Kindergartenbeitrag stellt keinen vom Beklagten zu tragenden Mehrbedarf dar.
1. Der halbtägige Besuch des Kindergartens ist heutzutage die Regel. Bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag handelt es sich somit um Kosten, die üblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr anfallen.
Diese Kosten werden durch die Sätze der nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland maß...