Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.02.2007; Aktenzeichen 2 HKO 5913/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 23.2.2007 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.710,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 2.3.1943 geborene Kläger, der vom 3.6.1986 bis 31.3.1989 Mitglied des Vorstandes der Beklagten war, nimmt die Beklagte aus einem Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 10.7.1986 auf Zahlung eines Ruhegeldes für die Zeit von April 2005 bis Juli 2006 i.H.v. 122.710,08 EUR in Anspruch.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachvortrages, des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf Bl. 3 bis 8 des Urteils des LG Nürnberg-Fürth vom 23.2.2007 Bezug genommen.

Ergänzend hat der Senat festgestellt:

Der Kläger war bereits mit Anstellungsvertrag vom 17./22.1.1984 als Angestellter (Prokurist) in die Firma der Beklagten eingetreten. Als solcher erwarb er das Recht auf Teilnahme an einem durch betriebliche Übung begründeten Versorgungswerk der Beklagten (Direktzusage). Entsprechend dem hierfür geltenden BetrAVG trat hinsichtlich dieses Anspruchs gegenüber dem Versorgungswerk Unverfallbarkeit nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ein.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung des beantragten Betrages verurteilt. In den Entscheidungsgründen (Seite 9 bis 16) ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit Abschluss des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 10.7.1986 weit reichende Verpflichtungen eingegangen sei. Diese seien im Hinblick auf eine möglicherweise (wie hier) kurzzeitig bestehende Tätigkeiten als Vorstand unverhältnismäßig erschienen und hätten für die Beklagte ein (aus heutiger Sicht kaum mehr nachvollziehbares) Risiko beinhaltet. So sei die Pensionszusage ggü. mehreren Vorstandsmitgliedern, die altersmäßig am Beginn des 4. Lebensjahrzehnts gestanden hätten, erteilt worden. Hiernach sei selbst bei Nichtverlängerung des regelmäßig auf 5 Jahre abgeschlossenen Dienstverhältnisses bereits ein Pensionsanspruch i.H.v. 50 % der Jahresbezüge entstanden und zwar grundsätzlich auch für den Fall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endete. Dies hätte zur Folge gehabt, dass auch für die Zeit zwischen dem Ausscheiden bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres die Pensionsansprüche ohne eine Arbeitsverpflichtung vollständig entstanden gewesen seien. Soweit wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten am 9.9.1988 eine Änderung dieser Pensionsansprüche vereinbart worden sei, weise dieser Abänderungsvertrag Widersprüche auf. Sein Regelungsgehalt sei nicht eindeutiger Natur, so dass "Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung eröffnet sei". Insbesondere lasse die Präambel des Vertrages vom 31.8.1988 nicht erkennen, dass die Pensionszahlungsverpflichtung nach Vollendung des 62. Lebensjahres Gegenstand der in diesem Vertrag niedergelegten Diskussionsgrundlage gewesen sei. Vielmehr sei in der Formulierung, dass der Kläger "auf die vorgenannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet", kein vollständiger Verzicht zu sehen. Ein Wille des Klägers, den Anstellungs- und Pensionsvertrag mit Wirkung für alle Zukunft gänzlich zu beenden, ergebe sich bei wortgerechter Auslegung nicht. Dies müsse insb. gelten, als das Ausscheiden des Klägers in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss am 9.9.1988 stehe. Soweit die Parteien in der Abänderungsvereinbarung vom 31.8.1988 den Fall nicht bedacht hätten, was nach Vollendung des 62. Lebensjahres gelten sollte (gänzlicher Verzicht des Klägers auf Pensionsansprüche bis zu seinem Lebensende oder lediglich zeitliche Aussetzung der bereits bei Ausscheiden vor dem 62. Lebensjahr bestehenden Ansprüche bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres?), sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung bei angemessener Abwägung beider Parteiinteressen nach Treu und Glauben zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Hiernach gelangte das LG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Gesamtlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abänderungsvertrages vom 9.9.1988 zu dem Ergebnis, dass die Ziff. 1. dieses Vertrages lediglich für den Zeitraum zwischen Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten und dessen Vollendung des 62. Lebensjahres Geltung entfalte. Ein gänzlicher Verzicht des Klägers habe weder im Wortlaut des Vertrages Niederschlag gefunden, noch sei ein solcher wirtschaftlich veranlasst gewesen. Für die Beklagte habe eine aktuelle wirtschaftlich pointierte Situation vorgelegen. Sie habe einen Investor gesucht und ihre B...

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