Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung: Nachforderung von Ersatzvornahmekosten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Nachforderung von Ersatzvornahmekosten unterliegt auch dann der kurzen Verjährung, wenn zuvor ein rechtskräftiges Vorschussurteil erwirkt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 13 O 224/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen VII ZR 204/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Amberg vom 14.8.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Ersatz weiterer Aufwendungen in Zusammenhang mit der Selbstvornahme einer Mangelbeseitigung.

Bezüglich des unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz, sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Seiten 3 bis 5) Bezug genommen.

Das LG Amberg hat mit Endurteil 14.8.2007 (Az. 13 O 224/07) die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlich erhobenen Anspruch weiter. Sie sind der Auffassung, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift, weil der geltend gemachte Anspruch bereits durch das Endurteil des LG Amberg vom 29.6.2004 (Az 12 O 1331/03) rechtskräftig festgestellt worden sei und deshalb nach § 197 Abs. 1 Satz 3 BGB erst in 30 Jahren verjähre. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 27.8.2007 (Seiten 16 bis 19) Bezug genommen.

Die Kläger haben beantragt,

1. Das Endurteil des LG Amberg vom 14.8.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.049,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.2.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil und hält an der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung fest.

II. Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

1. Der auf § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gestützte Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner restlichen Aufwendungen für die selbst vorgenommene Mangelbeseitigung ist verjährt.

Die Parteien haben in Ziff. 9 des zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrages eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Diese Gewährleistungsfrist hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Erstgerichtes spätestens mit der am 24.7.1997 erfolgten Schlusszahlung zu laufen begonnen.

Durch die am 10.8.2001 von den Klägern innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobene Mangelrüge nebst Beseitigungsverlangen wurde die Regelverjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B in Lauf gesetzt und eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist über das vertraglich vereinbarte Ende hinaus bis zum 10.8.2003 herbeigeführt (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).

Der Ablauf dieser Frist wurde durch den Antrag der Kläger auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vom 16.10.2002 und die anschließende Vorschussklage gehemmt, ohne dass es zwischenzeitlich zu einem erneuten Lauf der Verjährungsfrist kam (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz EGBGB iVm. § 204 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 1, Abs. 2 BGB n.F.). Das Klageverfahren wurde am 27.10.2004 mit der Zurückweisung der Berufung der Beklagten rechtskräftig abgeschlossen, sodass die durch das Verfahren ausgelöste Hemmung der Verjährung am 27.4.2005 beendet war (§ 204 Abs. 2 BGB n.F.).

Nach § 209 BGB n.F. hat sich die am 10.8.2001 angelaufene Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Kläger damit um die Hemmungszeit von zwei Jahren, sechs Monaten und 11 Tagen verlängert (vgl. BGH Urt. v. 29.6.1989 NJW 1990, 176 [178] m.w.N.). Sie endete am 21.2.2006, ohne dass es bis dahin zu einer erneuten Hemmung gekommen wäre. Die von den Klägern erst am 2.3.2007 erhobene Klage vermochte keine Hemmung der Verjährung mehr herbeizuführen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei dem von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Erstattung restlicher Ersatzvornahmekosten nicht um eine bereits titulierte Forderung i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die erst nach 30 Jahren verjährt.

a) Die Kläger haben vor dem LG Amberg gegen die Beklagte am 29.6.2004 ein rechtskräftiges Leistungsurteil erstritten, in dem ihnen ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für zu erwartende Ersatzvornahmekosten i.H.v. 10.760 EUR zugesprochen worden ist. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Ersatzvornahmekosten war nicht Gegenstand dieses Urteils ...

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