Leitsatz (amtlich)
1. Beauftragt der Auslober eines Architektenwettbewerbs bei der Verwirklichung der Aufgabe keinen der Preisträger, sondern einen Dritten, so müssen die übergangenen Preisträger eventuelle Schadensersatzansprüche grundsätzlich gemeinsam geltend machen.
2. Zur eigenständigen Verfolgung ist ein Preisträger jedoch dann befugt, wenn der Auslober seine Bevorzugung vor den übrigen Preisträgern bereits konkret zu erkennen gegeben hatte, bevor er sich dann doch für einen Nicht-Preisträger entschied.
Normenkette
BGB § 661
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 2 O 1434/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Ansbach vom 19.12.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Klagepartei die aus G.F. und P.K. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 73.497,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbeauftragung der Klägerin mit Architektenleistungen.
In den Jahren 1991/1992 führte die Beklagte einen Architektenwettbewerb „Sanierung und Erweiterung Gymnasium C.A.” durch, bei dem das klagende Architektenbüro, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den ersten, aber nicht den einzigen Preis gewann. Diese wurde dann auch mit Verträgen vom 29.7./6.8.1992 und 24./30.3.1994 damit beauftragt, für die Baumaßnahme „Sanierung und Aufstockung Gymnasium C.A. BA I und BA II für das bestehende Hauptgebäude vom Kellergeschoss bis zur Aufstockung, Dachgeschoss”, Architektenleistungen nach § 15 Abs. 2 Nrn. 2–8 HOAI zu erbringen. Die Turnhalle des Gymnasiums mit Verbindungsbau ohne die Direktorenvilla waren in diesem Auftrag ausdrücklich nicht enthalten.
Die Aufgabenstellung des Architektenwettbewerbs hatte beide Gebäude mitumfasst. Das in Teil III enthaltene Raumprogramm enthielt u.a. die Vorgabe, die zwei Übungseinheiten Hallensport, bestehend aus der zu sanierenden vorhandenen Halle, 24 × 12 m, und einer neuen Übungseinheit mit mindestens 200 m² müssten so gestaltet und so geordnet werden, dass parallel zwei Klassen unterrichtet werden könnten. In Teil II Nr. 4.4 des Auslobungstextes wurde die Wettbewerbsaufgabe u.a. dahin beschrieben, dass auch Möglichkeiten untersucht werden sollten, die Raumansprüche durch Erweiterungen und Umbauten im Gebäude selbst zu befriedigen, wofür u.a. ein Grundstücksstreifen östlich und südlich des zu erhaltenden und zu sanierenden Turnhallenkörpers und die Nutzung des Direktorenhauses zur Disposition stünden. In Nr. 1.4 „Realisierungskonzept in Teilbereichen” hieß es, da für die Verwirklichung des Gesamtkonzepts in einem zeitlichen Zusammenhang Haushaltsmittel mittelfristig nicht bereitgestellt werden könnten, sei es wesentliche Aufgabe des Wettbewerbs, wirksame Realisierungsschritte aufzuzeigen. Der Schulbetrieb müsse während der Baumaßnahmen aufrechterhalten werden.
Im Jahr 1998 entschloss sich die Beklagte, die Raumansprüche im Bereich der Hallensportflächen durch den völligen Abriss der alten Schulturnhalle und den Neubau einer Doppelturnhalle zu erfüllen, die u.a. den A. Vereinen die Möglichkeit bieten sollte, Wettkämpfe in allen Ballsportarten durchzuführen. Mit den dazugehörigen Architektenleistungen beauftragte sie statt der Klägerin ein ortsansässiges Architekturbüro.
Nach den in Teil I der Ausschreibungsunterlagen niedergelegten „Allgemeinen Bedingungen” lagen dem Wettbewerb die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (im folgenden: GRW 1977) zugrunde. Unter Nr. 11.1.1 heißt es weiter (zu 5.1.1 GRW):
„Der Auslober verpflichtet sich, wenn die Aufgabe realisiert wird, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts, einen der Preisträger mit Architektenleistungen, mindestens aber mit der Planungsbearbeitung nach § 15 Abs. 1 Nr.(1), 2–5 HOAI zu beauftragen.”
Die Klägerin hat hieraus den Schluss gezogen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr den Auftrag für die bei Abriss und Neubau der Turnhalle anfallenden Architektenleistungen wenigstens für die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 HOAI zu erteilen. Denn es habe sich dabei lediglich um eine andere, durch die Freigabe der alten Halle zum Abriss möglich gewordene Lösung der ursprünglichen Aufgabe gehandelt. Ihr sei durch die pflichtwidrige Nichtbeauftragung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen von 74.160 DM ein Schaden i.H.v. 143.749,36 DM entstanden, den ihr die Beklagte zu ersetzen habe.
Die Klägerin hat daher folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 143.749,36 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,...