Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluß des Amtsgerichts … geändert.
Unter Abänderung der Entscheidung im Urteil des Amtsgerichts … – wird der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wie folgt geregelt:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) (Versicherungsnummer: …) werden auf das Versicherungskonto der Antragsteller in bei der Beteiligten zu 2) (Versicherungsnummer: … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 542,32 DM, bezogen auf den 28.2.1987, übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Beteiligten zu 1) bestehenden Zusatzversorgung (Versicherungsnummer: … 142) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,61 DM, bezogen auf den 28.2.1987, begründet.
Die Umrechnung der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet.
Die Weitere Beschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 1.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 3.12.1960 geheiratet. Auf den am 31.3.1987 zugestellten Antrag der Antragstellerin wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Emden vom 21.6.1988 geschieden.
In der Ehezeit (1.12.1960 bis 28.2.1987; § 1587 Abs. 2 BGB) hatte die Antragsgegnerin – nach den damals vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger – Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,50 DM erworben, der Antragsgegner solche in Höhe von monatlich 1223,60 DM; der Antragsgegner, der seinerzeit noch berufstätig war, hatte ferner bei der VBL (Beteiligte zu 1) während der Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 349,66 DM erlangt. Dementsprechend hat des Amtsgericht im genannten Verbundurteil vom 21.6.1988 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 532,05 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) sowie – nach Umrechnung der statischen Anwartschaft bei der VBL in dynamische Rentenanwartschaften von 93,09 DM – Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,54 DM begründet hat (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Im Jahre 1991 ist bei dem (1935 geborenen) Antragsgegner der Versicherungsfall eingetreten. Er bezieht seit dem 1.5.1991 eine Rente der LVA (Beteiligte zu 2)) wegen Erwerbsunfähigkeit, ferner seit dem 1.7.1991 eine Versorgungsrente der VBL (Beteiligte zu 1)).
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beteiligte zu 1) gemäß § 10 a VAHRG die Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Rücksicht darauf, daß auf Grund des Versicherungsfalls ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden sei. Nach Einholung neuer Rentenauskünfte, die für die Antragstellerin eine ehezeitliche Anwartschaft in Höhe von 126,80 DM und für den Antragsgegner eine solche von 1211,43 DM (die den Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Rente übersteigt) ergeben haben, hat die Beteiligte zu 1) den Ehezeitanteil des statischen Mindestbetrages der Versorgungsrente auf monatlich 357,82 DM und den Ehezeitanteil des (dynamischen) Unterschiedsbetrages zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen auf 296,64 DM errechnet.
Das Amtsgericht hat den Änderungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe sich der Splittingbetrag auf Grund der neuen Rentenauskünfte auf 542,32 DM (1211,43 DM abzügl. 126,80 DM = 1084,63 DM: 2) erhöht. Der Ehezeitanteil des statischen Mindestbetrages der VBL-Rente ergebe umgerechnet jedoch nur eine dynamische Rentenanwartschaft von 89,11 DM (d. h. weniger als der frühere umgerechnete Ehezeitanteil der Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente). Insgesamt ergebe sich damit eine wertmäßige Abweichung von weniger als 10%, so daß eine Änderung ausscheide.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, daß anstelle des statischen Mindestbetrages der Versorgungsrente die werthöhere dynamische Anwartschaft auf Versorgungsrente in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei. Auf Grund dieser Anwartschaft seien – neben dem höheren Splittingbetrag von 542,32 DM – nunmehr Rentenanwartschaften in Höhe von 148,32 DM gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu begründen. Die Abweichung gegenüber der Erstentscheidung sei deshalb wesentlich im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Sie führt – neben der Erhöhung des Splittingbetrages auf 542,32 DM – zu einer Begründung von Rentenanwartschaften gem. § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Höhe von 95,61 DM.
1) Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, daß das werthöhere Anrecht in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist. Dieses ist hier die dynamische, d. h. nicht mehr umzurechnende Anwartschaft auf die Versorgungsrente (vgl. die nachstehenden Ausführungen zur Höhe des Ehezeitante...