Verfahrensgang
AG Aurich (Aktenzeichen 13 AR 599/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Registergericht - Aurich vom 29.12.2017 und vom 05.02.2018 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Registergericht hat mit den angefochtenen Zwischenverfügungen zu Recht die eingereichte eidesstattliche Versicherung des neu bestellten Geschäftsführers der Antragstellerin beanstandet und die begehrte Eintragung von der Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung abhängig gemacht, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. So hat der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG gemäß § 8 Abs. 3 GmbH bei der Anmeldung der Gesellschaft zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer dabei nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer der dort aufgeführten vorsätzlich begangenen Straftaten verurteilt worden ist, wobei in den Fällen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG es sich um eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr handeln muss. Dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Bei der antragsgegenständlichen Anmeldung hatte der Geschäftsführer der Antragstellerin zwar versichert, dass er niemals wegen einer der genannten Straftaten verurteilt worden ist, was grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Versicherung nach 8 Abs. 3 GmbHG ausreichend wäre. Diese Versicherung ist vorliegend aber falsch, was von dem Geschäftsführer selbst richtiggestellt worden ist, der das Gericht darüber informierte, in der Vergangenheit wegen eines Vergehens nach § 266a StGB verurteilt worden zu sein. Damit ist seine - falsche - Versicherung keine Grundlage mehr für beantragte Registereintragung. Seine Mitteilung bereits erfolgter Verurteilungen ersetzt die erforderliche Versicherung nicht, aus der sich ergeben muss, dass die gesetzlichen Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG nicht vorliegen.
Anderes folgt auch nicht aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des OLG Dresden vom 14.10.2011 (12 W 987/11). Soweit hierin ausgeführt wird, dass bei der Versicherung auch noch Vorfälle anzugeben sind, welche schon im Bundeszentralregister getilgte wurden, solange die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei (zit. aus juris, RN 3), und hieraus umgekehrt zu folgern ist, dass Vorfälle, für welche die Fünfjahresfrist abgelaufen sind, nicht angegeben werden brauchen, ändert dies an dem Umstand, dass die hier getroffene Aussage, "niemals" verurteilt worden zu sein, falsch bleibt und einer Korrektur bedarf. Auch das Registergericht fordert nicht, dass die abzugebende Versicherung Angaben zu Vorfällen außerhalb der Fünfjahresfrist machen muss. Soll dies unterbleiben, erfordert dies aber eine Erklärung des Geschäftsführers, die tatsächlich stattgefundene Vorfälle nicht fehlerhaft verneint. Hierfür hat das Registergericht in der Zwischenverfügung vom 05.02.2018 zutreffende Formulierungsbeispiele aufgezeigt. So kann sich die Versicherung auf den relevanten Fünfjahreszeitraum beschränken, etwa durch die Formulierung, dass in den letzten fünf Jahren kein Urteil wegen einer in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten gegen den Geschäftsführer rechtskräftig geworden ist. Auch andere Formulierungen bleiben möglich, ohne dass es hier zwingend einer Angabe der weit zurückliegenden Verurteilung bedarf. Weil vorliegend eine Verurteilung wegen § 266a StGB zu einer Geldstrafe erfolgte, wäre auch eine Versicherung des Geschäftsführers ausreichend, wonach er wegen der in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e) genannten Straftaten noch niemals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Wie der Geschäftsführer seine eidesstattliche Versicherung konkret ausformuliert und ob er hierbei die in der Vergangenheit erfolgte Verurteilung mit anführt, bleibt ihm überlassen. Die eidesstattliche Versicherung muss jedoch inhaltlich zutreffen, was bei der gegenwärtig abgegebenen und vom Geschäftsführer selbst richtig gestellten Versicherung nicht der Fall ist. Sie ist durch eine inhaltlich richtige Versicherung, welche den gesetzlichen Anforderungen von § 8 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG genügt, zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach §§ 61, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Fundstellen
Haufe-Index 12106592 |
NWB 2018, 2990 |
MittBayNot 2018, 479 |
NZG 2019, 64 |
StuB 2018, 758 |
ZIP 201... |