Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 01.02.2016; Aktenzeichen 9 O 1295/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 23.02.2016 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, da sie sich gegen die Zurückweisung des als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17.12.2015 auszulegenden Rechtsmittels vom 05.01.2016 richtet. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das LG hat in der Kostenrechnung vom 17.12.2015 zu Recht den Anteil der Beklagten an den Gerichtskosten festgesetzt. Im Falle einer Entscheidung durch Vergleich kann ein vom Kläger geleisteter Kostenvorschuss gegenüber dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nach §§ 31 Abs. 3, 29 Nr. 2 GKG verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht vorliegen (vgl. insoweit OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 1210/1211). Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und der Stellungnahme des Bezirksrevisors wird im Übrigen verwiesen.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG liegen hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Das LG hat in seinem Vergleichsvorschlag vom 09.10.2015 gerade keine Ausführungen zu der zu erwartenden Kosten-entscheidung gemacht und dementsprechend nicht ausdrücklich festgestellt, dass dass die Kostenregelung (hier die Kostenaufhebung) der sonst zu erwartenenden Kostenentscheidung entspricht, sondern lediglich allgemein - ohne Bezug auf eine spätere Kostenentscheidung - ausgeführt, dass "eine Kostenaufhebung auch mit guten Gründen vertretbar ist angesichts der komplexität der Sache".

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10178909

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?