Verfahrensgang
AG Osnabrück (Aktenzeichen 3 F 133/18 S) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 5. vom 04.01.2019 gegen den am 28.11.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.380 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit am 28.11.2018 verkündeten Beschluss die am TT.MM.1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich betreffend die Ehezeit vom TT.MM.1996 bis zum TT.MM.2018 durchgeführt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin hat es entsprechend der erteilten Auskunft als ausgleichsreifes betriebliches Anrecht mit einem nach hälftigem Abzug der Teilungskosten verbleibenden Ausgleichswert von 15.119,15 EUR im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 302, bezogen auf den TT.MM.2018 geteilt.
Ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem betrieblichen Anrecht um eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht aus der im Jahr 2025 eine Kapitalabfindung zu zahlen ist. Versicherungsbeginn der versicherten Leistung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 34.441 EUR ist der 01.06.2000. Die Versicherung laufe zum 01.06.2025 ab. Die Versicherungsdauer betrage 25 Jahre. Zum Ehezeitende betrage das Versicherungsguthaben 30.438,30 EUR. Als Teilungskosten seien 200 EUR in Abzug zu bringen (Bl. 13 UA-VA).
Ausweislich des Versicherungsvertrages vom 29.06.2000 hat der Arbeitgeber des Antragsgegners als Versicherungsnehmer den Antragsgegner als versicherte Person bei der Beschwerdeführerin auf den Todes- und Erlebensfall in Form einer Kapitallebensversicherung versichert. In dem Versicherungsschein heißt es unter anderem: "Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auf diesen übertragen. Danach ist die versicherte Person berechtigt, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen..." (vgl. Bl. 41f d. A.).
In einem Nachtrag zum Versicherungsschein wurde unter anderem vereinbart, dass die versicherte Person unwiderruflich bezugsberechtigt ist, dass die Versicherungsnehmereigenschaft beim Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers automatisch auf den Arbeitnehmer übergehen soll, sowie dass bei Ausscheiden des Arbeitnehmers eventuell unverfallbare Ansprüche schon jetzt auf die Werte des Versicherungsvertrages beschränkt werden (versicherungsvertragliche Lösung; vgl. Bl. 48 d. A.).
In den Versicherungsbedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung wird unter § 6 Abs. 1 darauf hingewiesen, dass das Kündigungsrecht bei der betrieblichen Altersversorgung nach dem Gesetz teilweise eingeschränkt ist.
Ausweislich des aktualisierten Versicherungsscheins vom 29.11.2018 (vgl. Bl. 57ff d. A.) ist der Antragsgegner Versicherungsnehmer und versicherte Person der Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 34.441 EUR, für die keine Beiträge mehr fällig werden. In diesem Versicherungsschein wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit der Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind und der Versicherungsvertrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Höhe des durch die Betragszahlung des Arbeitgebers gebildeten Werts weder abgetreten, beliehen oder der Rückkaufswert in Anspruch genommen werden darf (vgl. Bl. 57R d. A.).
Der Antragsgegner ist am 31.10.2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er war in diesem Unternehmen im Bereich des VT-Supports als technischer Berater tätig.
Gegen den der Beschwerdeführerin am 06.12.2018 zugestellten Beschluss hat diese mit am 07.01.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es sich bei dem Anrecht des Antragsgegners um eine kapitalbildende Lebensversicherung handele, die zunächst im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt worden sei. Der Vertrag sei am 28.11.2018 rückwirkend zum 01.11.2018 auf den Antragsgegner als versicherte Person übertragen worden. Es handele sich bei dem Vertrag nicht mehr um ein Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG, da das Anrecht nicht auf eine Rente gerichtet sei und auch kein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes mehr sei. Maßgeblicher Zeitpunkt der Bestimmung des Charakters der Versorgung sei die letzte tatrichterliche Entscheidung. Nunmehr liege eine private kapitalbildende Lebensversicherung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die erteilte Auskunft und das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Hinweis des Senats vom 06.02.2019 Bezug genommen.
II. Die zulässige...