Leitsatz (amtlich)

Begehrt eine Partei im Prozess neben der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages auch die Erstattung außerprozessual zur Feststellung des Mangels aufgewendeter Sachverständigenkosten, so handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 17 O 1719/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 2.11.2006 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist schon deshalb auf mehr als 6.000 EUR festzusetzen, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) die Rückzahlung von 5.766,51 EUR (5.990 EUR -223,49 EUR) verlangt und die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 558,63 EUR keine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO sind.

Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO ist, bestimmt sich aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch. Die Nebenforderung muss zur Hauptforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen; sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung (OLG München, OLG München v. 16.11.1993 - 5 W 2314/93, OLGReport München 1994, 153 = NJW-RR 1994, 1484, 1485; OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774, 1775; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. A., § 4 Rz. 24). Letzteres ist hier der Fall. Denn sowohl die Hauptforderung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch die Nebenforderung auf Erstattung der zur Feststellung des Mangels aufgewendeten Sachverständigenkosten findet ihre Grundlage im Sachmängelgewährleistungsrecht. Einschlägig sind insoweit die §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und die §§ 437 Nr. 3, 280 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. A., Rz. 1529), wobei die Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz nicht durch den Rücktritt ausgeschlossen sind, § 325 BGB. Dementsprechend hat der Kläger in der Klageschrift seine Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Gegensatz zu der auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch nicht als Nebenforderung gekennzeichnet.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1716534

JurBüro 2007, 314

RVGreport 2007, 196

SVR 2007, 350

r+s 2008, 131

OLGR-Nord 2007, 424

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