Leitsatz (amtlich)
Fällt der Bezug des erhöhten Beihilfebemessungssatz aufgrund der Koppelung mit dem Familienzuschlag und die durch die Abdeckung des privaten Krankenversicherungsanteils erhöhte finanzielle Belastung auseinander, da die Deckung des privaten Krankenversicherungsanteils der Kinder vom Barunterhaltspflichtigen zu leisten ist, und wird dieses Ungleichgewicht nicht durch die Zahlung von (Betreuungs-)Unterhalt kompensiert, steht demjenigen, der nicht in den Genuss des erhöhten Beihilfebemessungssatzes von 70 % kommt, obwohl er die dahinterstehende Mehrbelastung trägt, ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten sowohl in Höhe der tatsächlich erbrachten Mehrbelastung, als auch in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Vorteils zu, da nur so ein gerechter Ausgleich der vom Gesetzgeber seinen Beamten gewährten Vorteile im Rahmen der Alimentation erzielt werden kann.
Normenkette
BBG §§ 39-40; BGB §§ 1601, 1612 Abs. 1 S. 2; BG ND § 80 Abs. 5; BhV ND § 43 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 30.11.2016; Aktenzeichen 5 F 1034/16 UK) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 30.11.2016 im Hinblick auf die Verpflichtung zu Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Auf den Drittwiderantrag wird die Drittwiderantragsgegnerin verpflichtet,
a) den Antragsgegner von zukünftigen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung der Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen, so lange die Voraussetzungen der §§ 80 Abs.2, Abs.5 Satz 5 NBG vorliegen und darüber hinaus an ihn die hälftige Differenz dessen auszukehren, was ihr verbleibt, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnis die Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteils von 20 % ihrer Privatversicherung abgezogen sind (derzeit 23,35 EUR);
b) den Antragsgegner für die Zeit von Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Ausspruchs von Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung der Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteils von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen.
4. Die Antragsteller tragen 20 % und die Drittwiderantragsgegnerin 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und auch der Drittwiderantragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird bis zum 22.03.2017 auf 2.355,50 EUR und für die Zeit danach auf insgesamt 6.094,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat mit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 08.12.2016 den Antragsgegner u.a. verpflichtet, an die Antragsteller jeweils 704,95 EUR zu zahlen sowie ab Februar 2016 jeweils einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats in Höhe von jeweils 39,40 EUR. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von jeweils monatlich 38,55 EUR im Jahr 2014 und 39,40 EUR ab 2015 aus § 1601 BGB hätten. Die Beiträge zur Krankenversicherung seien nicht in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Seien beide Elternteile nicht gesetzlich versichert, so habe der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der privaten Krankenversicherung aufzukommen. Die Mutter habe die Antragsteller seit der Geburt der Kinder bei ihrer privaten Krankenversicherung mitversichert. Bei dieser Sachlage müsse der barunterhaltspflichtige Elternteil deren Krankenversicherungskosten zahlen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Mutter der Antragsteller sich wegen der Mitversicherung selbst statt mit 50 % nur zu 30 % privat versichern müsse. Es gehe allein um die Krankenversicherungskosten der Antragsteller. Die Einkommensverhältnisse der Mutter müssten außer Betracht bleiben.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts zu Ziffer 1 und 2 des Tenors und entsprechende Zurückweisung der Anträge beantragt. Hilfsweise begehrt er die Gestattung gemäß § 1612 Abs.1 Satz 2 BGB, dass er die Krankenversicherungsleistung durch eigene Sachleistung erbringen darf.
Zur Begründung führt er aus, dass das Amtsgericht die Grundsätze des Beihilferechts und das dahinter stehende Al...