Verfahrensgang
AG Meppen (Aktenzeichen 4 XIV 140/18 B) |
Tenor
(Örtlich) Zuständig ist das Amtsgericht Hannover.
Gründe
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Meppen vom 09.08.2018, durch den gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung Haft angeordnet worden ist, ist das Amtsgericht Hannover.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist anwendbar, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich in einem rechtshängigen Verfahren durch rechtskräftigen Beschluss oder sonstige Entscheidung endgültig für unzuständig erklärt haben, sog. negativer Kompetenzkonflikt, und (mindestens) eines der beteiligten Gerichte tatsächlich zuständig ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 5 FamFG Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 8 jeweils m.w.N.).
Das Amtsgericht Meppen hat mit Beschluss vom 09.08.2018 das weitere Verfahren an das Amtsgericht Hannover abgegeben. Das Amtsgericht Hannover hat am 03.09.2018 die Übernahme des Verfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2018 abgelehnt. Das Amtsgericht Meppen hat daraufhin mit Beschluss vom 06.09.2018 die Sache gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts vorgelegt.
Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht gemäß § 5 Abs. 2 FamFG durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, vorliegend also durch das Oberlandesgericht Oldenburg.
2. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2018 ist das Amtsgericht Hannover.
Dieses ist als zuständig zu bestimmen, denn es ist gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG durch den bindenden und nicht offensichtlich willkürlichen Verfahrensabgabebeschluss des Amtsgerichts Meppen zuständig geworden und bleibt an die dadurch begründete Zuständigkeit gebunden.
Ein nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG ergangener Abgabebeschluss ist grundsätzlich bindend, was auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zu beachten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010 - 15 Sbd 2/10 -, juris m.w.N.). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung offensichtlich die gesetzlich eingeräumte Verweisungskompetenz überschreitet und deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010 - 15 Sbd 2/10 -, juris m.w.N.).
Das ist vorliegend indes nicht der Fall.
§ 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG regelt, dass, wenn über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden ist, das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben kann, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird, d.h. dass auch bei diesem Gericht insofern eine Zuständigkeit begründet ist. Erforderlich für die Zuständigkeit des Amtsgerichts des Haftorts ist dabei in jedem Fall eine ausdrückliche Verweisung durch das die Haft anordnende Gericht (vgl. Brinktrine in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.05.2018, § 106 AufentG Rn. 8; Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 106 AufentG Rn. 4). Hierbei beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG auf Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris). § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG gilt nach der Einführung von §§ 425 Abs. 3, 416 S. 2 FamFG nur noch für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Abschiebungs-(oder Rücküberstellungs-)Haft nach § 424 FamFG oder § 426 FamFG. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG hat insoweit durch die Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 425 Abs. 3 i.V.m. § 416 S. 2 FamFG nicht vollständig seine Bedeutung verloren. Das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, bleibt für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß §§ 424 oder 426 FamFG zuständig, weil § 425 Abs. 3 FamFG eine gesonderte Zuständigkeitsregelung nur für die Verlängerung, nicht aber schlechthin für die Fortdauer der Haft bestimmt. Für die Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der ursprünglich angeordneten Haft bleibt deshalb das Gericht, das diese Haft angeordnet hat, gemäß § 416 S. 1, § 2 Abs. 2 FamFG zuständig. Ohne die Regelung in § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG könnte eine Abgabe an das Gericht des Haftortes nur unter den Voraussetzungen der - auch auf die Abschiebungs-(oder Rücküberstellungs-)Haft anwendbaren - Regelung in § 4 FamFG erreicht werden. Eine Abgabe d...