Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 29.04.2002; Aktenzeichen 4 Ns 6 Js 35704/00) |
Nachgehend
Gründe
Die Verfahrensrüge im Schriftsatz vom 3. Mai 2002 ist nicht hinreichend gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.
Zwar sind die in dem am Montag, dem 8. Juli 2002, beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhobenen Verfahrensrügen im Hinblick darauf, dass das Urteil dem Verteidiger erst am 7. Juni 2002 zugegangen ist, nicht verspätet. Die Rügen bleiben aber ohne Erfolg. Die unter II. 1. erhobene Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig. Auf die verwaltungsrechtliche Frage (II. 2.), ob eine Verschreibung vorgelegen hat, kommt es nicht an, weil die vom Verurteilten eingeführten Cannabisprodukte gemäß Anlage 1 zu § 3 BtMG zu den nicht verkehrsfähigen und somit nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehören. Im Hinblick auf die Rüge II. 3. zeigt das angefochtene Urteil zwar nicht die angewendeten Vorschriften auf. Das Berufungsgericht musste indessen auch keine eigene Liste der angewendeten Vorschriften erstellen, weil es die Berufung verworfen hat (KK, StPO, 4. Auflage, Rdn 56 zu § 260). Allerdings ergibt sich aus Seite 7 III des Urteils, dass der Angeklagte sich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat. Auf Seite 8 unter IV. finden sich Ausführungen, wonach das Landgericht von einem minder schweren Fall ausgegangen ist und dass es wegen § 31 BtMG (soweit es im Urteil § 31 StGB heißt, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler) auch zum Wegfall der in § 30 Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafe gekommen ist.
Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Leitentscheidung (BVerfG NJW 1994, 1577 ff.) bereits entschieden, dass § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zwar zeigt vorliegender Fall, in dem der Revisionsführer Cannabisprodukte zur Behandlung seiner Schmerzen einsetzen will, dass es ausnahmsweise Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Betroffener ein derart gesteigertes Interesse an der Verwendung von Cannabisprodukten hat, dass eine Untersagung unverhältnismäßig wäre. Dem hat der Gesetzgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass er in Bezug auf das repressive Verbot des Umgangs mit den in der Anlage I genannten Betäubungsmitteln in § 3 Abs. 2 BtMG einen Befreiungsvorbehalt vorgesehen hat. Sofern nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausnahmsweise die Erteilung einer Erlaubnis geboten ist, kann diese nach § 3 Abs. 2 BtMG ergehen, wodurch eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entfiele. Von dieser Möglichkeit hätte auch der Revisionsführer Gebrauch machen können.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen