Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 31a VI 1647/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Oldenburg vom 2. Mai 2019 aufgehoben und der Erbscheinsantrag des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Am TT.MM.2018 verstarb die Erblasserin AA. Sie und ihr vorverstorbener Ehemann EE errichteten am TT.MM.1996 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in welchem es wie folgt auszugsweise heißt:
[...] Hiermit erklären wir die Eheleute [...] gegenseitig uns zu befreiten Vorerben.
2. Wir die Eheleute [...] sind uns einig, dass das Gesamtvermögen [...] an den Überlebenden Partner [...] geht, dass heißt der zuletzt lebende Partner ist alleine erbberechtigt und braucht vor dem Tode der zuletzt lebenden Partner keine Pflichtteile zu zahlen.
3. Nach dem Tode des Letztlebenden fällt dann das verbleibenden Gesamtvermögen wie folgt an:
4. CC als Sohn der Eheleute [...] tritt als Haupterbe an, [...]
5. Zu dem Gesamtvermögen gehören: Haus Straße 1 [...]
6. Flugplatz Ort 2 [...]
7. Als Entschädigung der Pacht auf 99 Jahre erhält der Haupterbe 30 % [...] der Landgebühren. Der Haupterbe kann entscheiden ob er den strengen Pflichtteil an DD [...] und BB [...] entweder auszahlen, oder 1/3tel der Landgebühren als Abfindung des Pflichtteiles und auch für die Pachtzeit auf 99 Jahre sich beteiligen wollen.
8. Sofern der Haupterbe, wie CC oder Nachfolger Sohn FF [...] zusammen leben, genießen diese unentgeltliche Nutzungsrechte. [...]
12. Wir Eheleute [...] bestimmen als Testamentsvollstrecker CC [...]
Nach dem Tod des Ehemanns am TT.MM.1997 schloss die Erblasserin mit BB (Beschwerdeführerin), Frau DD (Beteiligte zu 3.) sowie CC (Antragsteller) am TT.MM.1997 einen mit "Erb- bzw. Erbauseinandersetzungsvertrag" überschriebenen notariellen Vertrag folgenden Inhalts:
[...] "Da nur die Erschienene zu 1) [Erblasserin; Anm.] letztmalig verfügen will, erklärte diese vorab:
In freier Verfügung über mein Vermögen bin ich mit Ausnahme eines gemeinschaftlichen Testaments vom TT.MM.1996 [...] in keiner Weise beschränkt. [...]
I. Vorbemerkung
[...] Mein Ehemann [...] hat [...] hinterlassen [...] das vorgenannte Testament [...]. Das Testament ist den Erschienenen bekannt.
Nach dem vorgenannten Testament wurde heute von uns [...] ein Erbscheinsantrag [...] gestellt, wonach nach unserer Interpretation des Testaments die Erschienene zu 1) Alleinerbin des EE geworden ist.
Unter Zugrundelegung des von uns heute beantragten Erbscheins und unter Berücksichtigung der Schlusserbeneinsetzung und Nachlaßaufteilung in dem vorgenannten gemeinschaftlichen Testament [...] nimmt die Erschienene zu 1) nunmehr nachstehende Erbeinsetzung vor.
II. Erbeneinsetzung
1. Ich [...] setze hiermit meinen Sohn, den Erschienenen zu 3), zum Erben des bebauten Grundstücks [...] Straße 1 [...] ein.
2. Ferner setze ich meine Töchter, die Erschienenen zu 2) und 4) zu Erben des Grundbesitzes [...] Ort 2 (Flugplatz) zu gleichen Teilen (1/2) ein.
Ferner sollen meine Töchter [...] den Schmuck erhalten [...].
3. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses setze ich meine Kinder, die Erschienen zu 2) bis 4), zu gleichen Teilen (1/3) ein.
III. Bindung
Die vorstehende Erbeinsetzung zugunsten der Erschienen zu 2) bis 4) wird vertragsmäßig angeordnet. Insoweit ist eine einseitige Änderung nicht möglich. Die Erschienenen zu 2) bis 4) nehmen diese vertragliche Verfügung an. [...]
Ausweislich des Erbscheins vom TT.MM.1997 ist EE von der Erblasserin alleine beerbt worden.
Nach dem Tod der Erblasserin begehrte der Antragsteller die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von ihm als Alleinerbe beerbt worden sei. Er ist der Auffassung, dass der Erbvertrag vom TT.MM.1997 unwirksam sei, soweit dieser für den zweiten Erbfall eine von dem ersten Testament abweichende Erbfolge vorsehe. Er ist der Auffassung, dass die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung darstelle, da anzunehmen sei, dass sie mit der gegenseitigen Erbeinsetzung auf den ersten Erbfall inhaltlich verknüpft sei und die Eheleute auch die Schlusserbeneinsetzung im Vertrauen auf den Bestand der jeweiligen Erbeinsetzung im ersten Erbfall getätigt hätten.
Gegen diesen Antrag wandte sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn der Antragsteller in dem gemeinschaftlichen Testament mit Bindungswirkung als Alleinerbe eingesetzt worden sei, er ungehindert in dem notariellen Vertrag mit seiner Mutter als Erblasserin auf die Zuwendung habe verzichten können. Gleichzeitig habe die Erblasserin in derselben Urkunde den Antragsteller mit seinen Geschwistern zu Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, verbunden mit Teilungsanordnungen. Dies sei zulässig gewesen. Darüber hinaus handele der Antragsteller sittenwidrig, da er die Erblasserin in den Glauben versetzt habe, dass die A...