Leitsatz (amtlich)

Eine Ablehnung von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig; Zweifel an der Unvoreingenommenheit können jedoch den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigen.

 

Normenkette

ZPO § 406; BauGB § 192

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Das Familiengericht hat die Einholung eines Wertgutachtens beschlossen und zum Sachverständigen den Gutachterausschuß für Grundstückswerte beim Landkreis bestellt. Von dem Besichtigungstermin benachrichtigte Ausschuß nur den Beklagten als Grundstückseigentümer, obwohl die Klägerin durch Nachfrage ihres Prozeßbevollmächtigten ihr Interesse an einer Benachrichtigung und der Teilnahme am Termin ausdrücklich bekundet hatte. Das zunächst erstellte Gutachten wurde ergänzt, nachdem der Beklagte sich erneut mit dem Ausschuß in Verbindung gesetzt und diesem weitere Informationen gegeben hatte. Die Klägerin lehnte daraufhin den Gutachterausschuß als befangen ab. Das AG wies die Ablehnung sowohl als unzulässig als auch als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend sowohl die Ablehnung des gesamten Gutachterausschusses als auch die Ablehnung einzelner Mitglieder des Ausschusses wegen des angenommenen Vorrangs der Vorschriften zur Zusammensetzung der Gutachterausschüsse gegenüber der Bestimmungen der §§ 402 f. ZPO für unzulässig gehalten (BGHZ 62, 94 m.zust.Anm. von Johannsen in LM § 402 ZPO Nr. 23; OLG Stuttgart NJW-RR 1987,190; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1471; Stein

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1383903

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