Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf Auszahlung eines „Gewinns”, der einem Verbraucher von einem Werbefahrten-Veranstalter schriftlich mitgeteilt wurde, auch wenn der Verbraucher nicht zu der Übergabeveranstaltung erscheinen konnte, weil die vom Veranstalter organisierte Busfahrt dorthin scheiterte.

 

Verfahrensgang

AG Norden (Beschluss vom 25.11.2003; Aktenzeichen 5 C 812/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Norden vom 25.11.2003 geändert.

Dem Antragsteller wird für die mit Antrag vom 30.9.2003 angekündigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wiens bewilligt.

 

Gründe

Der angefochtene Beschluss war abzuändern und dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn für die angekündigte Klage liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO vor.

Insbesondere besitzt die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gesandte Mitteilung über einen nur noch in Empfang zu nehmenden Gewinn von 2.500 Euro stellt eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB dar. Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck des Schreibens ist nicht zweifelhaft, dass hier ein Unternehmer ggü. einem Verbraucher den Eindruck erweckte, dieser habe einen Preis gewonnen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung, auf welcher der Preis ausgehändigt werden sollte, nicht anwesend war. Da ihm der Ort der Preisübergabe nicht mitgeteilt wurde, konnte er diesen ausschließlich mittels des von der Antragsgegnerin organisierten Bustransports erreichen. Er hat seinerseits auch alles getan, was ihm insoweit möglich war und oblag.

Der Transport stellte auch keine bloße Gefälligkeit der Antragsgegnerin dar, sondern war Teil des von ihr im Rahmen ihres Gewinnversprechens Geschuldeten. Solange die Antragsgegnerin den Ort der Überreichung des Preises nicht mitteilte, sondern die Gewinner auf die von ihr durchgeführte Busfahrt verwies, schuldete sie deren Durchführung. Andernfalls könnte sie sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 661a BGB schon durch ein Absagen oder Scheiternlassen des Transports sanktionslos entziehen. Das widerspräche dem Sinn dieser Vorschrift. Deshalb ist es der Antragsgegnerin zuzurechnen, dass der Bustransport aufgrund eigenen oder Verschuldens eines von ihr hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen nicht zustande kam. Hiervon ist auszugehen. Nach dem – im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren maßgeblichen - Vortrag des Antragstellers wurde der Bustransport abgebrochen, weil die TÜV-Plakette des von der Antragsgegnerin gestellten Busses abgelaufen war.

Die Antragsgegnerin hätte nach diesem Scheitern der Fahrt – wenn sie schon auf persönlicher Übergabe des gewonnenen Geldbetrages an einem von ihr bestimmten Ort bestehen wollte – einen weiteren Transport dorthin organisieren oder dem Antragsteller mitteilen müssen, wo und wann er den Gewinn nunmehr in Empfang nehmen könne. Beides hat sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers indessen nicht getan.

Der Erfolgsaussicht der Klage steht auch nicht entgegen, dass eine Zustellung der Klage unter der in der vorbereiteten Klageschrift mitgeteilten niederländischen Postfachadresse nicht sogleich möglich sein wird. Eine zustellungsfähige Anschrift konnte der Antragsteller nicht mitteilen, weil die Antragsgegnerin eine solche in ihren Schreiben nicht angab. Dies dürfte sich aber aufklären lassen und kann daher nicht dazu führen, einer mittellosen Partei für eine ansonsten aussichtsreiche Rechtsverfolgung die Prozesskostenhilfe zu versagen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127171

MDR 2004, 930

JWO-VerbrR 2004, 107

OLGR-CBO 2004, 227

www.judicialis.de 2004

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