Verfahrensgang

AG Delmenhorst (Beschluss vom 13.04.2012; Aktenzeichen 23 FH 43/11 VU)

 

Tenor

Die Verfahren bei dem AG Delmenhorst 2 FH 43/11 (= 14 WF 89/12) und 2 FH 44/11 (= 14 WF 90/12) werden miteinander verbunden. Das Verfahren AG Delmenhorst 2 FH 43/11 (= 14 WF 89/12) führt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse des AG - Familiengericht - Delmenhorst vom 13.4.2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das AG zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis zu 13.000,- Euro

 

Gründe

I. Der 1964 geborene Antragsgegner ist der leibliche Vater des 1994 geborenen Antragstellers zu 1) und der 1996 geborenen Antragstellerin zu 2). Beide Kinder leben bei ihrer Mutter.

Die durch das Jugendamt als Beistand vertretenen Antragsteller haben im vereinfachten Unterhaltsverfahren am 26.8.2011 die Festsetzung von Unterhalt i.H.v. 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ab dem 1) Juli beantragt. Das AG hat die Anträge in getrennten Verfahren, und zwar betreffend den Antragsteller zu 1) unter dem Aktenzeichen 2 FH 43/11 und betreffend die Antragstellerin zu 2) unter dem Aktenzeichen 23 FH 44/11 geführt.

Der Rechtspfleger beim AG hat die Anträge dem Antragsgegner mit der formularmäßigen Belehrung übersandt. Der Antragsgegner erschien daraufhin am 6.10.2011 beim AG und erklärte unter Vorlage von Kontoauszügen und Lohnabrechnungen, den Unterhalt nicht in voller Höhe leisten zu können. Er verfüge mit einer Rente von 663 EUR und Erwerbseinkommen von 348 EUR über ein monatliches Einkommen von lediglich 1.000 EUR. Hiervon leiste er für ein weiteres, 2007 geborenes, Kind 120 EUR Unterhalt. Zudem befinde er sich in Privatinsolvenz. Die Akte enthält überdies ein nur teilweise ausgefülltes und nicht unterschriebenes "Formular für Einwendungen, § 648 ZPO".

Die Antragsteller haben nach Übersendung dieser Unterlagen gerügt, hieraus ergebe sich nicht, dass der Antragsgegner leistungsunfähig sei. Es sei nachzuweisen, um welche Art von Rente es sich handele und ob neben deren Bezug eine weiter gehende Erwerbstätigkeit in Betracht komme. Mit Schreiben vom 24.2.2012 hat die Rechtspflegerin beim AG den Antragsgegner auf die unvollständigen Angaben, die fehlende Unterschrift sowie das Fehlen einiger Belege "u.a. hinsichtlich der Einnahmen und der Wohnkosten" hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsgegner eine unterschriebene Ablichtung des ansonsten unveränderten Einwendungsformulars eingereicht.

Mit Beschlüssen vom 13.4.2012 hat das AG den von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlenden monatlichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1.7.2011 antragsgemäß auf jeweils 120 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes/zweites Kind festgesetzt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erhobenen Einwendungen stünden der Festsetzung des Unterhalts gem. § 253 FamFG nicht entgegen und seien zurückzuweisen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners. Er wendet ein, bei dem angegebenen Einkommen keinen Unterhalt zahlen zu können. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Auf den als Beschwerde zu behandelnden Widerspruch des Antragsgegners war der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache an das AG zur weiteren Sachbearbeitung zurückzuverweisen.

1) Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, da der Feststellungsbeschluss nach § 253 FamFG eine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG ist. Gegen diese ist anders als im früheren Recht die Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegeben. Eine Abhilfeentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht kommt damit nicht mehr in Betracht (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl., § 256 Rz. 9). Gemäß den §§ 119 Abs. 1 Nr. 1a, 122 Abs. 1 GVG, 68, 69 FamFG ist der Senat und nicht der Einzelrichter zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

2) Die Verfahren 2 FH 43/11 und 2 FH 44/11 waren miteinander zu verbinden. Da das AG die in § 250 Abs. 3 FamFG zwingend vorgeschriebene Verbindung der Verfahren unterlassen hat, hat der Senat diese Entscheidung nachgeholt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02) Mai 2011 - 10 UF 88/11, JurBüro 2011, 431). Die Verbindung dient zum einen der Kostenersparnis, ist darüber hinaus aber auch aus verfahrensrechtlichen Gründen zwingend geboten, um in dem formalisieren Verfahren eine einheitliche Behandlung sachlich zusammenhängender Ansprüche zu gewährleisten.

3. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben sind und das Verfahren an das AG zur weiteren Sachbearbeitung zurückzuverweisen ist. Denn dem AG war die Festsetzung des begehr...

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