Leitsatz (amtlich)

Keine Beiladung des biologischen Erzeugers im Anfechtungsverfahren, §§ 640e ZPO, 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 1, 1600 B Abs. 1 BGB.

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 69 F 286/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen XII ZB 68/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beteiligten D. gegen das Urteil des AG – FamG – in Osnabrück vom 12.12.2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 15.7.1975 mit der Mutter der Klägerin L. verheiratet. Die Klägerin hat vorgetragen, im Juni 2001 habe ihre Mutter ihr offenbart, der Beklagte sei nicht ihr biologischer Vater, in der Empfängniszeit vom 18.9.1974 bis zum 14.1.1975 habe ihre Mutter keine intimen Kontakte zum Beklagten sondern nur eine außereheliche Beziehung zu dem Beteiligten D. (im Folgenden: Berufungskläger) gehabt. Das vom AG – FamG – eingeholte DNA-Abstammungsgutachten (Bl. 29 ff. d.A.) bezog in die Begutachtung die Klägerin, den Beklagten und die Mutter der Klägerin ein und kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in fünf DNA-Systemen ausgeschlossen und deshalb eine Vaterschaft des Beklagten mit Sicherheit auszuschließen sei.

Durch das am 12.12.2002 verkündete und wegen aller Einzelheiten in Bezug genommene Urteil (Bl. 42 f. d.A.) hat das AG sodann antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei.

Danach forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15.1.2003 den Berufungskläger auf, die Vaterschaft anzuerkennen. Nachdem der Berufungskläger dies ablehnte und über einen von ihm bevollmächtigten Anwalt im Februar 2003 in das vorliegende Verfahren Einsicht genommen hatte, erhob die Klägerin in dem Verfahren 69 F 230/03 (AG Osnabrück – 69 F 230/03) Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Berufungsklägers. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dort die Vaterschaft des Berufungsklägers durch Urteil vom 4.12.2003 festgestellt worden. Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Verfahren 69 F 230/03 (OLG Oldenburg – 11 UF 1/04) ist nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 28.1.2004, eingegangen beim OLG am 29.1.2004, hat der Berufungskläger gegen das Urteil des AG – FamG – im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom 12.12.2002 Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Berufungskläger macht geltend, er sei vom AG verfahrensfehlerhaft nicht von Amts wegen nach § 640e Abs. 1 ZPO beigeladen worden … Die Beiladungspflicht ergebe sich auch unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 S. 2 GG, da diese Norm den leiblichen Vater in seinem Interesse stütze, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen … Im Falle seiner Beiladung hätte er Gelegenheit gehabt, vorzutragen, dass die Vaterschaftsanfechtung nicht innerhalb der Frist des § 1600b Abs. 1 BGB erfolgt sei. Denn die Klägerin und er hätten zumindest seit Januar 1998 Kenntnis gehabt … Da er im Anfechtungsverfahren weder beigeladen worden noch ihm das Urteil zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist für ihn zu keiner Zeit zu laufen begonnen. Er sei durch das Urteil unmittelbar beschwert. Denn, wenn die Anfechtungsklage gegen den Beklagten nicht erfolgreich gewesen wäre, hätte die Klägerin nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB, wie sie jetzt im Verfahren 11 UF 1/04 (OLG Oldenburg – 11 UF 1/04) angestrebt werde.

Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des AG zu ändern und die Klage abzuweisen.

II. Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Der Berufungsführer war und ist nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt. Deshalb ist er nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

Eine Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt nicht daraus, dass der Berufungskläger an sich berechtigter Beteiligter des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gewesen wäre, aber wegen eines Verfahrensfehlers des AG tatsächlich nicht beteiligt worden ist.

Denn die unterbliebene Beiladung des Berufungsführers nach § 640e Abs. 1 ZPO im Vaterschaftsanfechtungsverfahren war richtig und ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kein Rechtsverstoß (so für das bis zum 30.6.1998 geltende Recht der BGH v. 29.4.1982 – IX ZR 55/81, BGHZ 83, 391 [393] = MDR 1982, 749).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 640e ZPO war der Berufungskläger nicht beizuladen. Denn bis zur Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsverfahren galt der Beklagte nach §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB als Vater der Klägerin. Die Rechtswirkungen einer biologischen Vaterschaft können nach § 1600d Abs. 4 BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Das Gesetz betrachtet die Anfechtung der Ehelichkeit als Angelegenheit, die nur die Eheleute u...

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