Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 4 O 1640/16) |
Tenor
1. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 12.05.2017 wird berichtigt und wie folgt gefasst:
Auf die Erinnerung des Klägers vom 05.04.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20.03.2017 dahingehend geändert, dass dem Kläger zu Lasten der Landeskasse 330,- EUR zu erstatten sind und die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 82,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.02.2017 festgesetzt werden.
2. Die Beschwerde der Landeskasse vom 22.05.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12.05.2017 in der Form des obigen Änderungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien haben in der Hauptsache um Ansprüche aus dem Verkauf einer Immobilie gestritten. Mit Verfügung vom 12.08.2016 hatte der Einzelrichter der Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von 2 Wochen sowie eine Frist zur Erwiderung auf die Klage von weiteren 3 Wochen gesetzt. Nachdem eine Verteidigungsanzeige zunächst nicht eingegangen war, verfasste er am 05.09.2016 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Dieses gelangte am 06.09.2016 um 8:37 Uhr zur Geschäftsstelle. Bereits um 8:10 Uhr am selben Tag war die Verteidigungsanzeige der Beklagten der Geschäftsstelle zugegangen. Von der Zustellung des Versäumnisurteils sah das Gericht daraufhin ab. Am 10.02.2017 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, wonach die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden sollten. Unter dem 20.03.2017 erließ der Rechtspfleger einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem er die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 247,50 EUR zuzüglich Zinsen festsetzte. Dabei ging er davon aus, dass für das Verfahren drei Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 495,- EUR angefallen seien, die vom Kläger verauslagt, jedoch von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kläger mit seiner Erinnerung vom 05.04.2017. Zur Begründung führte er aus, die Verfahrenskosten hätten sich aufgrund des Vergleichs auf eine Gerichtsgebühr in Höhe von 165,- EUR ermäßigt. Ihm seien deshalb 330,- EUR zu erstatten. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm 82,50 EUR zu erstatten.
Zu dieser Erinnerung nahm die Bezirksrevisorin beim Landgericht Osnabrück Stellung. Sie beantragte, die Erinnerung zurück zu weisen. Zur Begründung führte sie aus, eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren komme nur in Betracht, soweit vor der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich kein Urteil ergangen sei. Tatsächlich sei jedoch nach einer Schlüssigkeitsprüfung das Versäumnisurteil durch das Landgericht erlassen worden. Mithin seien die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 der Anlage I zum GKG nicht erfüllt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12.05.2017 ordnete der Einzelrichter der 4. Zivilkammer an, dass dem Kläger 330,- EUR zu erstatten seien. Zur Begründung führte er aus, das Versäumnisurteil sei nicht wirksam geworden, da eine Verteidigungsanzeige der Beklagten vorgelegen habe, bevor das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt sei. Ein unwirksames Urteil könne auch auf die Kosten keine Auswirkungen haben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Landeskasse vom 22.05.2017.
II. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12.5.2017 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Für das gerichtliche Verfahren war eine einfache Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1211 Nr. 3 der Anlage 1 zum GKG anzusetzen. Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gerichtskosten auf eine Gebühr, wenn die Parteien den Rechtstreit durch Vergleich beenden. Das ist geschehen. Die Rückausnahme, wonach eine Reduzierung der Gerichtsgebühren unterbleibt, wenn vor dem Vergleich ein Urteil ergangen ist, das eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht zulässt, namentlich also ein Versäumnisurteil, greift dagegen nicht.
Gemäß § 331 Abs. 3 ZPO trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung, wenn der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hat. Das gilt allerdings nicht, wenn die Verteidigungsanzeige noch bei der Geschäftsstelle eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil dort vorliegt, § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil nicht bereits mit Unterschriftsleistung der Richter unter dem Urteilsentwurf getroffen ist. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass selbst dann, wenn ein von allen beteiligten Richtern unterzeichnetes Versäumnisurteil zur Geschäftsstelle gelangt, nicht stets eine Entscheidung in der Sache getroffen ist. Damit korrespondier...