Verfahrensgang
AG Leer (Aktenzeichen 5b F 2069/99 UK) |
Tenor
Auf Antrag des Beklagten wird in das am 5.8.2002 verkündete Urteil des Senats in den Entscheidungsgründen auf S. 9 nach
„… sowie 308 Euro für J. abzusetzen.” eingefügt: „Der Beklagte trägt weiterhin die Darlehnsrate von 260,76 Euro (510 DM) für die Sparkasse E. ab und zahlt 41,27 Euro für seine Zusatzversicherung.”
Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 20.8.2002 zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat in seinem am 5.8.2002 verkündeten Urteil bei der Berechnung des vom Beklagten zu zahlenden Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB für den Zeitraum ab Januar 2002 im Rahmen der Feststellung des bereinigten Einkommens des Beklagten den Abzug von 2 Positionen, nämlich einer Darlehnsrate von 260,76 Euro (510 DM) an die Sparkasse E. und 41,27 Euro für seine Zusatzversicherung, vergessen. Mit den wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Anträgen vom 20.8.2002 (Bl. 108ff Bd. II der Akte) will der Beklagte eine Ergänzung des Tatbestands hinsichtlich der Feststellung dieser Positionen sowie eine entsprechende Berichtigung der Berechnung seiner Zahlungsverpflichtung im Urteilstenor erreichen.
II. Das Begehren des Beklagten ist zum Teil erfolgreich.
1. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist fristgerecht, § 320 Abs. 1 ZPO und auch im Übrigen zulässig. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag wegen der stets gegebenen Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde auch bei einer keinem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidung.
In der Sache hat der Antrag Erfolg. Denn der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (Einfügen der Klarstellung, dass die Darlehnsverbindlichkeit von 510 DM/260,76 Euro gegenüber der Sparkasse E. weiter besteht und gezahlt wird, vgl. Bl. 80 I, 73 f. II, und der Beklagte als Beitrag zu seiner Zusatzversorgung im Monat 41,27 Euro leistet, Bl. 63 II) ist nach § 320 ZPO begründet. Es handelt sich um wesentliche, im Verfahren vom Beklagten vorgetragene Punkte, die im Urteil des Senats für die Zeit ab Januar 2002 im Rahmen der ergänzenden Feststellunge in den Entscheidungsgründen, die insoweit zum Tatbestand gehören, vergessen worden sind.
2. Dem Antrag auf Berichtigung des Tenors konnte hingegen nicht stattgegeben werden. Eine Berichtigung nach § 320 ZPO durfte nicht erfolgen, da diese Norm nur die Berichtigung des Tatbestandes, nicht der Urteilsformel behandelt. Ebensowenig kam die Berichtigung des Tenors gem. § 319 ZPO in Betracht. Denn eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors liegt nicht vor. Eine solche wäre nur gegeben, wenn nicht der in den Entscheidungsgründen genannte, zu zahlende Betrag im Tenor aufgeführt wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs, da Teile des Vortrags übergangen worden sind, der gerade nicht über § 319 ZPO berichtigt werden darf (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319, Rz. 17). Eine instanzinterne Fehlerkorrektur (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 321a, Rz. 9) ist hier nicht möglich. Ebensowenig konnte der Tenor des Urteils nach § 321 ZPO berichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kommt eine Berichtigung lediglich in Form der Ergänzung in Betracht, wenn über einen Anspruch versehentlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da kein Anspruch insgesamt übergangen worden ist.
Eine Berichtigung des Urteilstenors gem. § 321a ZPO n.F. analog war nicht möglich. Die Frist zur Einlegung eines solchen Antrags wäre gewahrt, § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO, und auch der erforderliche Antrag gestellt. Auch wenn der rechtspolitische Zweck dieser Vorschrift, eine Entlastung des BVerfG dadurch zu erreichen, dass außerhalb des Rechtsmittelverfahrens der Verfassungsbeschwerde eine fachgerichtliche Überprüfung vorgeschaltet wird, für eine analoge Anwendung von § 321a ZPO spricht, kommt sie im Ergebnis nicht in Betracht. Es bestehen bereits Bedenken, ob § 321a ZPO auf Fälle, für die nach § 26 Nr. 5 EGZPO noch die alten Vorschriften der ZPO gelten, analog angewendet werden kann. Dies kann aber vorliegend dahin stehen. § 321a ZPO n.F. betrifft nach dem Wortlaut nur Fehler in erstinstanzlichen, nicht berufungsfähigen Urteilen, also in solchen, in denen der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteigt und in denen auch die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 ZPO n.F. zugelassen worden ist. Das verfahrensgegenständliche Urteil ist jedoch ein Berufungsurteil. Die von Teilen der Lehre (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 312a, Rz. 18; Schmidt, MDR 2002, 915 [918]; Müller, NJW 2002, 2743 [2746]) in Erwägung gezogene analoge Anwendung des § 321a ZPO über die Verweisung des § 525 ZPO auf Berufungsurteile, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 26 Nr. 8 oder 9 EGZPO nicht zulässig ist, kommt nicht in Betracht.
Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll sich die Gehörsrüge des § 321a ZPO allein gegen unanfechtbare erstinstanzliche Ur...