Leitsatz (amtlich)

Unter "Antragstellung" ist in § 226 Abs. 4 FamFG der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht worden ist, ist unerheblich, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden wird.

 

Normenkette

FamFG § 226 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Beschluss vom 16.02.2015; Aktenzeichen 11 F 50/15 VA)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nordhorn vom 16.2.2015 dahingehend geändert, dass die Abänderung ab dem 1.12.2014 wirkt.

Im Übrigen bleibt es bei den im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss vom 24.1.2011 geschieden worden.

Auf den am 28.11.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers hat das Familiengericht die in dem genannten Beschluss getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 225 FamFG abgeändert und bestimmt, dass die Abänderung ab dem 1.2.2015 wirkt (die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin war am 27.1.2015 erfolgt).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, die beantragt, den Wirkungszeitpunkt für die Abänderung auf den 1.12.2014 festzusetzen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Unter "Antragstellung" ist dabei der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht worden ist, ist unerheblich, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden wird (vgl. MünchKommFamFG/Stein, 2. Aufl., § 226 Rz. 14; MünchKomm/BGB/Dörr, 6. Aufl., § 226 FamFG Rz. 15; a.A. Grandel/Borth in: Musielak/Borth, 4. Aufl., FamFG § 226 Rz. 9).

Das entspricht der bereits zur inhaltsgleichen Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG vertretenen herrschenden Meinung (BGH, Beschl. v. 19.8.1998 - XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571 = FamRZ 1998, 1504, zitiert nach juris, Rz. 10; OLG Celle, Beschl. v. 5.9.2007 - 10 UF 25/07, NJW-RR 2008, 528 = FamRZ 2008, 900, zitiert nach juris, Rz. 36; MünchKomm/BGB/Dörr, 5. Aufl., § 10a VAHRG Rz. 89; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 10a VAHRG Rz. 108). Die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG ist derjenigen des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG nachgebildet worden. Der Wirkungszeitpunkt gem. § 226 Abs. 4 FamFG entspricht damit den in § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 VersAusglG geregelten Wirkungszeitpunkten für die Anpassungsverfahren nach Rechtskraft (BT-Drucks. 16/10144, 98). Die herrschende Meinung zum Begriff der "Antragstellung" i.S.d. § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG war zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens zu § 226 Abs. 4 FamFG bereits bekannt. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit anderer Auffassung gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 u. 4 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8028539

FamRZ 2016, 63

FuR 2015, 548

FamRB 2016, 13

NJW-Spezial 2015, 390

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