Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoferbenschaft
Leitsatz (amtlich)
Überträgt ein Hofeigentümer zu Lebzeiten Wohnungseigentumsanteile an der Hofstelle auf einen Dritten, so führt dies in der Regel zum Verlust der Hofeigenschaft.
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt ein Hofeigentümer zu Lebzeiten Wohnungseigentumsanteile an der Hofstelle auf einen Dritten, so führt dies in der Regel zum Verlust der Hofeigenschaft.
Normenkette
HÖFEO § 1 Abs. 3 S. 1
Gründe
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der Grundbesitz der Antragstellerin seine Hofeigenschaft schon mit dem Vollzug der Bildung von Wohnungs- und Teileigentum bei zunächst fortbestehendem ausschließendem Eigentum der Antragstellerin verloren hatte. Dies kann offenbleiben, weil der Verlust der Hofeigenschaft jedenfalls mit der Übertragung eines Teils der sachenrechtlichen Berichtigung an der Hofstelle auf den Beteiligten zu 2. eintrat.
Die vorgenannte Rechtsfolge ergibt sich zunächst einmal aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO (Alleineigentum). Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, bei der nach Sinn und Zweck des Gesetzes gebotenen restriktiven Interpretation des Gesetzestextes könne jedenfalls dann die vorgenommene sachrechtliche Aufteilung durch Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zum Fortfall der Hofeigenschaft führen, wenn aufgrund entsprechender (erb-)vertraglicher Vereinbarung sichergestellt sei, daß nach dem Tod des Hofeigentümer die sachrechtlichen Anteile an der Hofstelle in der Hand des Erben zusammenfallen. Diese Rechtsauffassung ist mit der gegenwärtigen Rechtslage nicht zu vereinbaren.
Durch die HöfeO sollen landwirtschaftliche Betriebe möglichst geschlossen und zu tragbaren Bedingungen im Erbgang erhalten bleiben. Diesem Zweck dienen neben den das bürgerliche Erbrecht modifizierenden Abfindungsregeln für die weichenden Erben gerade auch die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HöfeO. Die letztgenannten Regelungen sollen gewährleisten, daß die Hofstelle als „Herzstück” des Hof im Erbfall als (sachen-)rechtliche Einheit auf den Hoferben übergeht. Damit wäre eine Aufweichung der gesetzlichen Anforderungen im Sinne der Rechtsvorstellungen der Antragstellerin nicht zu vereinbaren. Zwar mag die objektive Rechtsaufspaltung in Wohnungseigentumseinheiten noch hingenommen werden, weil sich unmittelbar daraus keine erbrechtlichen Konsequenzen ergeben. Wird jedoch – wie hier – die subjektive Rechtszuständigkeit auf verschiedene Personen verteilt, ist die einheitliche Vererbung grundsätzlich nicht mehr im Sinne der Zielvorstellungen des Gesetzgebers der HöfeO gewährleistet. Daran kann die erbvertragliche Regelung zwischen den Parteien dieses Verfahrens nichts ändern.
Es bestehen schon grundsätzlich Bedenken gegen eine Aufweichung der Anforderungen an die konstitutiven Hofeigenschaftsmerkmale. Denn der insbesondere durch die Schlechterstellung der auf die Abfindungsleistungen beschränkten weichenden Erben gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Miterben im Falle einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Erbfolge geprägte Sonderrechtscharakter des landwirtschaftlichen Erbrechts bedingt eine gerade hinsichtlich der Umschreibungen der Hofmerkmale strenge Orientierung an den durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen Anforderungen des Gesetzgebers. Anderenfalls käme eine beschriebene Ungleichbehandlung der Erben in einen Wertungskonflikt mit Art. 3 GG.
Abgesehen davon bestehen spezifische Bedenken gegen die Qualität der Bestandskraft der hier getroffenen anderweitigen (vertraglichen) Absicherung. Zum einen kann die Bindungswirkung von Erbverträgen z.B. durch einverständliche Aufhebung oder Anfechtung beseitigt werden. Zum anderen ist denkbar, daß der Miteigentümer/Erbprätendent vorverstirbt und hinsichtlich des Wohnungseigentumsanteils eine Miterbengemeinschaft entsteht. Für den Streitfall kommt schließlich noch hinzu, daß die rechtliche Auswirkung einer Nichterfüllung der Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zum Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft für die Bewirtschaftung des Hofes wenigstens unklar ist (aufschiebende/auflösende Bedingung oder Geschäftsgrundlage) und gegebenenfalls zu dem Fortfall der vertraglichen Hoferbenbestimmung führen kann.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich auf den überdies rechtlich wenig konturierten Gesichtspunkt der „gleitenden Hofübernahme” berufen. Umschrieben werden soll damit das Phänomen einer schon zu Lebzeiten des Hofeigentümers allmählich sukzessive erfolgenden Übertragung der Bewirtschaftungskompetenzen auf den als Hoferben ausersehenen Abkömmling. Allerdings will Stöcker (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl., § 1 HöfeO, Rd.Nr. 53) aus der Sozialtypizität dieser Erscheinung auch die Befugnis des Hofeigentümers ableiten, dem vorgesehenen Hoferben schon zu Lebzeiten Miteigentum am Hof zu verschaffen. Unter diesen Voraussetzungen hält er die Annahme des Verlustes der Hofeigenschaft für die Folge einer „unangebracht wörtlichen Auslegung des § 1 ...