Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 92 F 109/17 S)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Wert für den Scheidungsantrag in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 1. August 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts gerichtete und gemäß §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Anders als es die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, war für das Vermögen der beteiligten Eheleute zwar kein eigener Verfahrenswert festzusetzen. Denn das Vermögen ist kein eigenständiger Verfahrensgegenstand und löst für sich allein betrachtet auch keine gerichtlichen oder anwaltlichen Gebühren aus. Bei verständiger Würdigung des Inhalts der Beschwerde ist diese indes darauf gerichtet, die Bedeutung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswerts für den auf Scheidung der Ehe gerichteten Antrag des Antragstellers zu berücksichtigen.

2. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG war der Wert für das Verfahren über den Scheidungsantrag auf bis zu 30.000 Euro festzusetzen.

a) Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. Die beispielhaft genannten Parameter sind im Hinblick auf deren jeweilige Bedeutung für das Scheidungsverfahren in die anzustellende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls einzustellen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen dabei insoweit eine Rolle, als dies eine Festsetzung der Gebühren in angemessener Höhe nach sozialen Gesichtspunkten gewährleistet. Nur für die Einkommensverhältnisse trifft das Gesetz indes eine ausdrückliche Regelung in § 43 Abs. 2 FamGKG, wonach für deren Bemessung das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten - vorliegend 19.200 Euro - anzusetzen ist. Die Vermögensverhältnisse werden in der Rechtsprechung dagegen meist nach einem geringen Anteil des tatsächlich vorhandenen Vermögens der Ehegatten berücksichtigt, welcher teilweise prozentual auf Beträge zwischen 5 und 10 % festgesetzt wird. Hiervon werden teilweise Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen, die zwischen Beträgen von 15.000 EUR und 60.000 EUR pro Ehegatten und 0 EUR bis 30.000 EUR für jedes gemeinsame Kind schwanken (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08. März 2019 - 12 WF 184/18 -, zitiert nach Juris).

b) Das nach der Darlegung der Beschwerdeführerin bei Antragstellung vorhandene nicht unerhebliche Vermögen der Ehegatten von rund 400.000 Euro konnte vor diesem Hintergrund bei der Bemessung des Werts der Ehesache nicht vollständig außer Betracht bleiben. Erheblich wertmindernd war demgegenüber in Rechnung zu stellen, dass das Verfahren über die nicht streitig durchgeführte Ehescheidung sowohl im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit als auch bei Gericht den denkbar geringsten Aufwand verursacht hat, da es lediglich der Überprüfung der Formalien und des unstreitigen Trennungszeitpunkts bedurfte.

3. Für eine Abänderung des nicht angegriffenen Ausspruchs des Amtsgerichts zu den Werten des Verfahrens zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht bestand kein Anlass.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13787722

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