Leitsatz (amtlich)
Ein Versorgungsträger braucht im Rahmen von §§ 33, 34 VersAusglG einen zwischen den geschiedenen Eheleuten geschlossenen Unterhaltsvergleich nicht hinzunehmen, wenn diese Regelung ihm gegenüber einen materiellrechtlich nicht gerechtfertigten Nachteil darstellt. Auf eine subjektive Komponente, mithin die Frage, ob die geschiedenen Eheleute bei dem Vergleichsschluss in der Absicht gehandelt haben, den Versorgungsträger zu benachteiligen, kommt es insofern nicht an.
Normenkette
BGB § 1579 Nr. 2; VersAusglG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 6 S. 2
Verfahrensgang
AG Nordhorn (Aktenzeichen 11 F 286/18 VA) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 4. Juni 2018 zu ändern und auf den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 5. April 2018 die durch Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (13 UF 131/11) ausgesprochene Aussetzung der Kürzung der vom Beteiligten zu 2. bei der Beteiligten zu 1. bezogenen Versorgung (DII.C.430....: 7/..., Kenn-Nr.: 34/...) in Höhe von monatlich 650,00 Euro mit Wirkung vom 1. Mai 2018 aufzuheben.
2. Es besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Eine mündliche Verhandlung hat in erster Instanz nicht stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind durch eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz nicht zu erwarten.
Durch den hinsichtlich der Ehescheidung seit 12. Juli 2011 rechtskräftigen Scheidungsverbundbeschluss vom 6. Juni 2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Anwartschaften des Beteiligten zu 2. bei der seinerzeitigen Wehrbereichsverwaltung West (jetzt Beteiligte zu 1.) ein Anrecht in Höhe von 865,77 Euro übertragen. Zu Lasten der Anwartschaften der Beteiligten zu 3. in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es 2,7431 Entgeltpunkte übertragen, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 74,61 Euro entsprach.
Durch Vergleich vom 6. Juni 2011 im gesonderten Verfahren vor dem Amtsgericht zur Geschäftsnr. 11 F 40/11 haben die Beteiligten zu 2. und 3. die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 650,00 Euro zu Gunsten der Beteiligten zu 3. vereinbart, wobei dieser Betrag bis zum 31. Dezember 2011 gezahlt werden sollte. Für die folgende Zeit sollte der Unterhalt neu berechnet und möglichst einvernehmlich vereinbart werden. Mit Antrag vom 29. Juni 2011 hat der Beteiligte zu 2., der seinerzeit bereits eine Versorgung der seinerzeitigen Wehrbereichsverwaltung West und jetzigen Beteiligten zu 1. bezog, beantragt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den vereinbarten Unterhaltsbetrag zunächst bis zum 31. Dezember 2011 auszusetzen. Die seinerzeit nicht im Rentenbezug befindliche Beteiligte zu 3. hat sich dem angeschlossen. Mit später durch den Senat geändertem Beschluss vom 27. Juli 2011 (11 F 574/11) hat das Amtsgericht die im Scheidungsbeschluss angeordnete Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Übertragung von Anwartschaften des Beteiligten zu 2. ausgesetzt.
Mit durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 20. September 2011 gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestelltem Vergleich haben die Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts folgende Regelung getroffen:
Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin einen Geschiedenenunterhalt von 650,00 EUR/Monat, zahlbar ab Januar 2012, zahlbar jeweils zum 5. eines jeden Monats im Voraus.
Dieser Unterhalt ist befristet bis zum 31.12.2023. Der Unterhaltsbetrag ist auch unabänderbar mit folgender Ausnahme. Wenn sich der Lebenshaltungskostenindex gegenüber dem 01.01.2012 um 10% nach oben oder nach unten verändert, so kann jeder der Beteiligten eine Anpassung verlangen. Verändert sich der Lebenshaltungskostenindex im Vergleich zum letzten Anpassungszeitpunkt erneut um 10%, so kann wiederum eine entsprechende Anpassung verlangt werden. § 1586 Abs. 1 BGB gilt nicht. Auch das Bestehen einer eheähnlichen Lebens- und Haushaltsgemeinschaft bei der Antragstellerin berechtigt nicht zur Abänderung oder Aussetzung des Unterhalts. Die Antragstellerin ist zu Hinzuverdiensten uneingeschränkt berechtigt.
Der Unterhaltsanspruch endet vor dem 01.01.2024, wenn die Antragstellerin vorher in Rentenbezug tritt (dann endet der Unterhalt mit Beginn des Rentenbezugs), wenn die Antragstellerin erneut heiratet oder wenn einer der Beteiligten stirbt. Bei Tod eines der Beteiligten ist der Unterhalt dann letztmals für den Monat voll zu zahlen, in welchen der Todestag fällt.
Durch Beschluss vom 30. April 2012 (13 UF 131/11) hat der Senat auf die Beschwerde der seinerzeitigen Wehrbereichsverwaltung West den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2011 unter Zurückweisung des weiteren Rech...