Leitsatz (amtlich)
1. Die Grenzen der Gefahren des täglichen Lebens, für die eine Privathaftpflichtversicherung einzustehen hat, sind dann überschritten, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlichen verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt würde.
2. Dies ist der Fall, wenn unter Einsatz eines Baggers eine unmittelbar an ein Gebäude anschließende 2,50 m tiefe und 50 qm große Baugrube ausgehoben wird.
Verfahrensgang
LG Aurich (Beschluss vom 09.01.2004; Aktenzeichen 4 O 1242/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 9.1.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Aurich vom 9.1.2004, durch welchen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Antragsteller macht Ansprüche aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend. Er begehrt die Feststellung, dass diese für die als Folge von Ausschachtungsarbeiten an dem Haus seines Sohnes entstandenen Schäden eintrittspflichtig sei. Der Antragsteller hatte Mitte Juni 2003 mit einem Bagger Auskofferungsarbeiten für einen beabsichtigten Anbau vorgenommen, dessen Gesamtwert er mit 20.000-25.000 Euro beziffert hat. Nachdem am 20.6.2003 die Bodenplatte gegossen worden war, ist das Haus ab dem 23.6.2003 in Schieflage geraten. Als Folge hiervon rutschte der hintere Giebel weg und es entstanden Risse im Haus.
Die Antragsgegnerin hält sich nicht für eintrittsverpflichtet. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller keine Ansprüche aus der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung geltend machen könne, da er die Arbeiten wie ein Bauunternehmer ausgeführt habe. Auch handele es sich nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens, sondern vielmehr um die Folge einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Dieses Risiko sei gem. Ziff. 1.2.3. der geltenden BBR von den versicherten Gefahren ausgenommen. Überdies habe der Antragsteller selbst eingeräumt, über keinerlei Fachkenntnisse hinsichtlich des Umgangs mit Baggern zu verfügen. Unabhängig hiervon bestehe jedoch Leistungsfreiheit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB, da es sich entweder um einen Senkungsschaden oder jedenfalls um eine Erdrutschung im Sinne dieser Bestimmung handele.
Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von dem Antragsteller durchgeführten Aushubarbeiten als ungewöhnlich und gefährlich zu qualifizieren und daher von dem Umfang der versicherten Gefahren ausgenommen seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässigen, in der Sache jedoch erfolglosen sofortigen Beschwerde.
II. Der Antragsteller kann die Antragsgegnerin nicht aus dem mit dieser geschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch nehmen.
1. Soweit die Antragsgegnerin ihre Leistungsverweigerung allerdings damit begründet, dass der Antragsteller bei Ausführung der Arbeiten nicht als Privatperson, sondern vielmehr als Bauunternehmer gehandelt habe, und der eingetretene Schaden daher allenfalls von einer Betriebshaftversicherung, nicht aber von der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein könne, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat die Baumaßnahmen nicht als gewerblicher Bauunternehmer, sondern vielmehr als Privater für seinen Sohn und letztlich auch eigennützig erbracht, da geplant war, dass er und seine Ehefrau in das fertige Haus einziehen sollten. Grundsätzlich unterfällt auch die Tätigkeit des Antragstellers als Bauherr oder Bauunternehmer grundsätzlich dem Versicherungsschutz. Gemäß Ziff. 3.3. BBR ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr sowie aus der Ausführung von Bauarbeiten in Eigenleistung (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein genannten veranschlagten Bausumme mitversichert. In dem durch die Antragsgegnerin ausgefertigten Versicherungsschein vom 21.6.2002 ist diese Bausumme mit 25.000 Euro beziffert. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sich die Gesamtbausumme nach Mitteilung des Antragstellers auf 20.000 bis 25.000 Euro belaufe, so dass nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen ist, dass die Betragsgrenze gewahrt ist. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall sein, so entfiele allerdings eine Mitversicherung und die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung griffen ein (vgl. Späte, BBR, Rz. 25; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflg., Privathaftpfl. Nr. 1 Rz. 23). 2. Die Antragsgegnerin kann sich weiter auch nicht auf eine Leistungsfreiheit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB stützen. Ein Senkungsschaden im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihr Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfä...