Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen 10 KLs 38/09) |
StA Osnabrück (Aktenzeichen 140 Js 2/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. Mai 2010 aufgehoben, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten T., O. und R. abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 29. Dezember 2009 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Angeschuldigten T. und O. des versuchten Betruges und die Angeschuldigte R. der Beihilfe zum versuchten Betrug hinreichend verdächtig sind.
Das Hauptverfahren wird insoweit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück eröffnet.
Das weitergehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und dem Angeschuldigten W. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Tatbestand
I.
Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Mai 2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die gegen die Angeschuldigten gerichtete Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 29. Dezember 2009 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Gegenstand der Anklage ist der Vorwurf, die Angeschuldigten T., O. und W. hätten in der Weihnachtszeit 2006 in mindestens 785.000 Fällen durch sogenannten „Anpingen”, also kurzzeitiges Anwählen, durch das höchstens ein einmaliges Klingeln verursacht wurde, und Hinterlassen einer Mehrwertdienstenummer als Nummer des Anrufers, Mobiltelefonkunden in Deutschland vorgetäuscht, eine andere Person habe ein wichtiges Kommunikationsanliegen, und diese so dazu gebracht, die angezeigte Mehrwertdienstenummer anzurufen, wobei diese dort lediglich die für sie nutzlose Tonbandansage „Ihr Anruf wurde gezählt” erreicht, für den Anruf aber mindestens 98 Cent zu zahlen gehabt hätten, die nach Abzug der Kosten des Netzbetreibers und für die Miete der Mehrwertdienstenummern ihnen hätten zufließen sollen. Die Angeschuldigte Rehagel habe, nachdem der Angeschuldigte T. zur Tarnung und Verschleierung u.a. gegenüber dem Netzbetreiber eine Webseite habe einrichten lassen, in der zum Zwecke einer Abstimmung über die zum 1. Januar 2007 bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung auf die Mehrwertdienstenummern hingewiesen wurde, in Kenntnis des Tatplanes der übrigen Angeschuldigten in der Erwartung, hierfür entlohnt zu werden, auf anderen Webseiten Werbebanner mit einem Hinweis auf die durch Veranlassung des Angeschuldigten T. eingerichtete Webseite platziert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen.
Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und ausgeführt, es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Annahme, mit dem Ping-Anruf werde zugleich die Erklärung übermittelt, der Anrufer habe den Angerufenen mit einem aus Sicht des Anrufers sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen, gehe aus tatsächlichen Gründen fehl. Der Vorgang des Ping-Anrufes erschöpfe sich in der kurzzeitigen Verbindungsherstellung und des Hinterlassens der aufgeschalteten Rufnummer in dem Telefon oder der Telefonanlage des Angerufenen als entgangener oder als nicht angenommener Anruf. Ein Anruf ohne Rufnummernübermittlung sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte. Eine Bedeutung könne dem Vorgang nur unter Heranziehung weiterer, außerhalb des Anrufs liegender Umstände beigelegt werden. Die Annahme eines Kommunikationsinteresses stelle eine willkürliche Unterstellung dar.
Selbst wenn ein solches dem Anruf beigemessen werden könne, stelle dieses aus Sicht des Anrufers keine Täuschung vor, weil dieser gerade den Rückruf wolle. Aus Sicht des Angerufenen ließe sich keine nähere inhaltliche Bestimmung zugunsten oder zuungunsten eines sinnvollen Kommunikationsverlangens begründen. Der Ping-Anruf unterscheide sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge.
Dass ein bestimmter Lebensvorgang – ohne Erklärung gegenüber dem Adressaten – zu einem Irrtum beim Adressaten führe, reiche zur Begründung der Betrugsstrafbarkeit nicht aus.
Für diese Ansicht spreche auch die Neuregelung des TKG, wonach es Anrufenden bei Werbung mit einem Telefonanruf untersagt sei, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Nach dem Willen des Gesetzgebers erschöpfe sich die Übermittlung der Telefonnummer in der Möglichkeit der Identifizierung des Anrufers.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache den sich aus dem Tenor ergebenden Erfolg.
Die Angeschuldigten T. und O. sind des versuchten Betruges, die Angeschuldigte R. der Beihilfe zum versuchten Betrug hinreichend verdächtig.
1.
Nach den Ermittlungen der...