Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger begründet als solche keine Gebührenansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wegen eines auch verhandelten Adhäsionsantrages.
Normenkette
StPO §§ 141, 404 Abs. 1, 5
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 12.03.2010; Aktenzeichen 2 KLs 2/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde der Angeklagten am 2. März 2007 zum Verteidiger bestellt. Im Hauptverfahren beantragte der Vertreter der Adhäsionsklägerin die Durchführung des Adhäsionsverfahrens, in welchem diese von der Angeklagten Schadensersatz begehrte. Nach Zustellung des Adhäsionsantrages wurde seitens der Angeklagten weder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Schadensersatzklage gestellt noch beantragt, die Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Auch von Amts wegen erfolgte keine Erweiterung der bereits erfolgten Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren.
In der Hauptverhandlung vom 30. März 2007 schlossen die Angeklagte und die Adhäsionsklägerin über die Schadensersatzforderung einen Vergleich. Zudem wurde die Angeklagte am selben Tag vom Landgericht wegen Untreue in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit dem - durch Schriftsatz vom 18. März 2009 modifizierten - Schriftsatz vom 12. März 2009 beantragte der Verteidiger die Festsetzung von Gebühren für seine Teilnahme am Adhäsionsverfahren.
Dieser Kostenfestsetzungsantrag wurde vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 16. September 2009 zurückgewiesen. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erstrecke sich nicht auf das Adhäsionsverfahren, weshalb die geltend gemachte Vergütung für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren nicht aus der Landeskasse erstattet werden könne.
Die hiergegen vom Verteidiger eingelegte Erinnerung wies die 2. große Strafkammer des Landgerichts, der die Sache vom Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertragen worden war, mit Beschluss vom 12. März 2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Zwar ist für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren eine Gebühr angefallen. Der Beschwerdeführer kann deren Erstattung indessen nicht aus der Landeskasse beanspruchen.
Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 StPO, 114 ZPO ist der Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung nicht bewilligt worden, so dass ein Gebührenanspruch des Verteidigers gegen die Landeskasse hieraus ausscheidet.
Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer der Angeklagten als Verteidiger bestellt worden war.
Zwar wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (wegen des Meinungsstandes: vgl. MeyerGoßner, StPO, 52. Auflage, § 140 Rdn. 5) die Auffassung vertreten, die Bestellung des Pflichtverteidigers gelte für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren, vgl. bspw. OLG Köln StraFo 2005, 394 m. w. Nachweisen. Dies wird vor allem damit begründet, eine Trennung der Tätigkeit des Verteidigers mit derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren sei nicht möglich, weil praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar sei, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Ein Angeklagter könne davon ausgehen, die Verteidigertätigkeit habe auch Auswirkungen auf das Adhäsionsverfahren.
Die Regelung des § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach einem Angeschuldigten auf Antrag unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gelte nur für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorlägen. Insofern sei der Angeklagte zwar besser gestellt als der Nebenkläger, weil die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst, vgl. BGH NJW 2001, 2486. Diese Besserstellung sei indessen gerechtfertigt, weil der Angeklagte es nicht in der Hand habe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren verfolgt werden. Bei ihm bestehe deshalb - im Unterschied zum Nebenkläger - kein Missbrauchsrisiko durch Geltendmachung von Gebührenansprüchen infolge aussichtsloser Adhäsionsanträge.
Der Senat schließt sich indessen der gegenteiligen Ansicht an, vgl. bspw. OLG Celle Nds. Rpfl. 2008, 112. OL...