Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.

 

Normenkette

FamFG § 38 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 09.11.2011; Aktenzeichen 35 F 116/11 UG)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Osnabrück vom 9.11.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden hat.

Den Beteiligten zu 3) und 4) wird für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., O., Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

 

Gründe

Mit seiner Entscheidung vom 9.11.2011 hat das AG den Antrag der beteiligten Kindeseltern auf Einräumung eines Umgangsrechts mit den im Rubrum genannten Kindern zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung auf eine dem Beschluss beigefügte Anlage verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügen, dass der Beschluss keine ordnungsgemäße Begründung enthalte. Überdies sei die Entscheidung auch sachlich nicht zutreffend.

Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn das AG hat nicht in wirksamer Weise über das Umgangsrecht entschieden.

Beschlüsse sind gem. § 38 Abs. 3 FamFG zu begründen und zu unterschreiben. Dabei muss sich die richterliche Unterschrift unter dem vollständig abgefassten Beschluss befinden (Keidel/MeyerHolz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rz. 80). Dazu ist es nicht ausreichend, mit der vom Richter unterschriebenen Beschlussfassung auf eine dem Beschluss angefügte Anlage zu verweisen, die im vorliegenden Fall weder unterschrieben ist, noch wenigstens sonst - etwa durch Angabe des Aktenzeichens - kenntlich macht, dass sie für dieses Verfahren gefertigt ist. Der angefochtene Beschluss lässt somit nicht erkennen, dass er eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung darstellt. Er ist deshalb lediglich der Entwurf einer Entscheidung (Keidel, a.a.O., m.w.N.).

Dass die Entscheidung insgesamt, also einschließlich der Gründe, von der richterlichen Unterschrift erfasst sein muss, folgt auch daraus, dass auch die Formalien des Beschlusses, also das vollständige Rubrum in der vom Richter unterschriebenen Urschrift enthalten sein müssen, während die Anweisung an die Geschäftsstelle, ein Rubrum in die Ausfertigungen einzufügen, nicht ausreicht (BGH MDR 2008, 97. Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 38 FamFG Rz. 8). Dasselbe gilt für die gem. § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, die gleichfalls Bestandteil des Beschlusses sein und deshalb von der Unterschrift des erkennenden Richters erfasst sein muss, während der Hinweis auf eine beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist (Keidel/MeyerHolz, FamFG, a.a.O., § 39 Rz. 10). Wenn aber schon das vollständige Rubrum und die Rechtsmittelbelehrung Teil der Urschrift des Beschlusses sein müssen, gilt dies umso mehr für dessen Begründung.

Da somit ein rechtsmittelfähiger Beschluss noch nicht vorliegt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2923778

FamRZ 2012, 1080

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