Verfahrensgang

AG Leer (Aktenzeichen 5c F 4306/16 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 28. August 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die Großeltern des betroffenen Kindes A..., geboren am .....2010.

Die Antragsgegner sind die (getrenntlebenden) Eltern von A..... Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Seit 2014 ist die Antragsgegnerin mit ihrem jetzigen Lebensgefährten Herrn ... W.... liiert. Aus dieser Beziehung ist im Sommer 2015 die gemeinsame Tochter M... hervorgegangen. Nach deren Geburt beendete die Antragsgegnerin die Beziehung zu Herrn W... zunächst. Später kam es zu einer Versöhnung der Partner. Seit Oktober 2016 leben A... und M.... mit ihrer Mutter und Herrn W... zusammen in M....

Die Antragsgegnerin leidet an einer bipolaren Störung und wurde deshalb bereits mehrfach stationär behandelt. Zuletzt wurde sie im Sommer 2015 für sechs Wochen in einer Klinik in .... (zwangsweise) untergebracht. Wegen der Schwangerschaft mit M... hatte sie ihre Medikamente abgesetzt, so dass es zu einem erneuten Krankheitsschub kam. A... befand sich infolgedessen für etwa neun Monate in einer Pflegefamilie. Seit Frühjahr 2016 lebt .... wieder bei der Antragsgegnerin.

Seit dem Klinikaufenthalt unterzieht sich die Antragsgegnerin erfolgreich einer ambulanten integrierten Versorgung, bei der sie durch einen Psychiater und eine psychologische Krankenpflege unterstützt wird. Infolgedessen ist sie seitdem gesundheitlich stabil. Darüber hinaus erhält sie Familienhilfe (Familientherapiezentrum ....) und nimmt an einer Müttergruppe teil (Bericht des Jugendamtes vom 17. August 2016).

Nachdem es bereits in der Vergangenheit - wohl krankheitsbedingt - "Probleme" zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin gegeben hatte, bestand zwischen diesen bis ungefähr zur Geburt von M... im Juni 2015 ein im Wesentlichen entspanntes Verhältnis. Dazu gehörte auch ein enger Kontakt der Beschwerdeführer zu A....

Mit dem erneuten Krankenhausaufenthalt der Antragsgegnerin riss der Kontakt jedoch ab. Zunächst erreichten die Beschwerdeführer in Absprache mit dem Jugendamt noch einen regelmäßigen Umgang mit ihrem Enkelsohn. Mitte Dezember 2015 setzte die Kindesmutter den Umgang jedoch in Absprache mit dem Jugendamt aus (Bericht des Jugendamtes vom 17. August 2016).

Anlass war die Mitteilung des Kindergartens von A... von Anfang Dezember 2015 an das Jugendamt, dass sich die Vielzahl der Besuchskontakte des zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegefamilie lebenden Jungen negativ auf dessen soziales und emotionales Verhalten auswirke. Auch wegen der "immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen" mit den Beschwerdeführern entschied sich die Antragsgegnerin, sich von diesen "abzugrenzen" und den Umgang zunächst auf die Kernfamilie zu beschränken. Nach dem Bericht des Jugendamtes erfolgte vom Kindergarten anschließend die Rückmeldung, dass sich A... Verhalten daraufhin "auffallend" zum Positiven verändert habe.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 boten die Antragsgegner sowie Herr W... als Lebensgefährte der Kindesmutter und Vater von M... den Antragstellern einen Umgang mit A... (zunächst) in der Wohnung des Letztgenannten an. In dem Schreiben wird die Hoffnung auf einen "guten Umgang miteinander" hervorgehoben. Ein entsprechender Vorschlag erfolgte im gleichen zeitlichen Zusammenhang durch das Familientherapiezentrum .....

Ende April/ Anfang Mai 2016 ließ die Antragstellerin ihrer Tochter folgende Mailboxnachricht (auszugsweise) zukommen:

"Dein Vater und ich sind zu der Erkenntnis gekommen, es ergibt keinen Sinn dir noch einmal zu verzeihen...Wir werden Briefe von dir nicht mehr annehmen. Wir werden die Telefonate von dir auch nicht mehr annehmen und wenn du hier vor der Tür stehst und uns um Verzeihung bitten willst, in ein paar Jahren, dann werden wir die Polizei holen...Wenn du meinst, wir sollen M... und A... mal in '...' besuchen, das wird für dich ganz scheiße, weil wir dich nicht angucken, nicht beachten, und missachten und da kommt A... hinter...Das Spiel ist aus..."

In einer weiteren Nachricht hieß es:

"Wir werden aber vorher mit dir und .... reden und dir das erklären, dass wir keine Kraft mehr haben dir zu verzeihen und du sollst uns erklären, warum A... nicht zu uns kommen darf und .... soll uns erzählen, warum wir M... nicht sehen dürfen, wenn A... nicht dabei ist. Und wenn ihr uns das erklärt habt, dann gehen wir zusammen nach A... und sagen zu ihm: Dein Vater und S..möchten nicht, dass du zu Oma und Opa kommst und dann können wir so mit den Kindern spielen...Dein Vater und ich sind uns einig, wenn wir A... noch einmal wieder treffen, dann werden wir ihm die Wahrheit sagen...Du bist böse..."

Im Erörterungstermin vor dem Familienrichter am 5. September 2016 hat zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass begleitete Umgangskontakte der Antragsteller mit A... unter Vermittlung...

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