Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 2212/01) |
Tenor
1. Die Beklagten sind der eingelegten Berufung verlustig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.326,69 Euro festgesetzt (Berufung 6.354,58 Euro und Anschlussberufung 24.972,11 Euro).
Gründe
Den Beklagten waren gemäß § 516 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. einschließlich der Anschlussberufung, aufzuerlegen, nachdem sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben.
Beide Parteien haben zunächst selbstständig Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist für ihre Berufung nicht eingehalten und diese deshalb als (unselbstständige) Anschlussberufung weitergeführt. Die Beklagten haben ihre Berufung noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die vollen Kosten der Berufungsinstanz den Beklagten aufzuerlegen, während diese eine verhältnismäßige Teilung der Kosten begehren.
In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu, wenn auch überwiegend noch zur alten Fassung der ZPO, unterschiedliche Auffassung vertreten. Nach herrschender Ansicht waren die Kosten anteilig zu quoteln, weil die Partei, die erst eine unzulässige Berufung und dann unselbstständige Anschlussberufung eingelegt habe, auch dafür einstehen müsse, dass sie zunächst eine selbstständige Berufung eingelegt habe (vgl. OLG Frankfurt v. 12.5.1986 – 5 UF 185/85, NJW-RR 1987, 1087; OLG Stuttgart v. 23.8.1999 – 13 U 68/99, OLGReport Stuttgart 2000, 58 [60]; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rz. 43 m.w.N.). Nach der in erster Linie vom OLG München vertretene Gegenansicht hat die Partei, die ihre Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, weil sie durch die Rücknahme ihrer Berufung der Anschlussberufung den Boden entzogen habe (OLG München v. 19.4.1996 – 14 U 791/95, OLGReport München 1996, 141 = NJW-RR 1996, 1280).
Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG München an. Nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.) hat die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kostenfolge umfasst nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 4, 229) auch die Kosten einer unselbstständigen Anschlussberufung, wenn diese durch die Zurücknahme der Berufung hinfällig wird. Denn die Anschlussberufung ist ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, so dass eine (evtl. auch nur entsprechende) Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO, der §§ 91ff ZPO oder des § 97 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt; zumal die Anschlussberufung auch nicht „ohne Erfolg” i.S.d. § 97 Abs. 1 ZPO eingelegt war (BGHZ 4, 229 [235]). Wenn kostenrechtlich der Unterliegende grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (§§ 91, 92, 97 ZPO), so ist dabei vorausgesetzt, dass er in der Durchführung seiner Prozesshandlung frei war, was bei der Rücknahme der eingelegten Berufung für den Kläger der (unselbstständigen) Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO (§ 522 Abs. 1 ZPO a.F.) gerade nicht der Fall ist (BGHZ 4, 229 [236]). Eine Einschränkung dieser Kostenfolge hat der BGH allerdings zugelassen, wenn die unselbstständige Anschlussberufung ihrerseits (formal) unzulässig war oder der Anschließende in die Rücknahme der Berufung (nach altem Recht nach Beginn der mündlichen Verhandlung notwendig) eingewilligt hatte, weil hier der Anschließende selbst daran mitgewirkt hatte, seine Anschlussberufung zu Fall zu bringen (BGHZ 4, 229 [241 f.]). Hiermit ist die vorliegende Fallgestaltung, dass der Anschließende zunächst eine unzulässiges Berufung eingelegt und sich erst danach der Berufung der Gegenseite angeschlossen hat, entgegen der herrschenden Auffassung nicht zu vergleichen. Nach § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung mit Zurücknahme der Berufung unabhängig davon, dass der Anschließende ursprünglich selbstständig Berufung eingelegt hatte. Da seine Einwilligung in die Rücknahme der Berufung (nunmehr unabhängig vom Beginn der mündlichen Verhandlung) nicht notwendig ist, hat er es nicht in der Hand, seine Anschlussberufung einer sachlichen Prüfung zuzuführen, während dagegen der Berufungskläger durch die Rücknahme seines Rechtsmittels eine sachliche Entscheidung über die Anschlussberufung verhindern kann und dies ggfs. damit auch bezweckt. Die kostenrechtlichen Vorschriften der ZPO lassen es deshalb (auch in entsprechender Anwendung) nicht zu, dem Anschließenden nach Rücknahme der Berufung (auch nur anteilig) Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen (vgl. BGHZ 4, 229 [235]).
Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 23.8.1999 – 13 U 68/99, OLGReport Stuttgart 2000, 58 [60]) vertretenen Ansicht kommt es auch nicht in Betracht, dem Anschließenden zumindest den Teil der Kosten aufzuerlegen, die seine ursprünglich unzulässige selbstständige Berufung ausgelöst hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dadurch überhaupt zusätzliche Kosten angefallen sin...