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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 24.07.2002 - 6 U 25/02

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 2212/01)

 

Tenor

1. Die Beklagten sind der eingelegten Berufung verlustig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.326,69 Euro festgesetzt (Berufung 6.354,58 Euro und Anschlussberufung 24.972,11 Euro).

 

Gründe

Den Beklagten waren gemäß § 516 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. einschließlich der Anschlussberufung, aufzuerlegen, nachdem sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben.

Beide Parteien haben zunächst selbstständig Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist für ihre Berufung nicht eingehalten und diese deshalb als (unselbstständige) Anschlussberufung weitergeführt. Die Beklagten haben ihre Berufung noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die vollen Kosten der Berufungsinstanz den Beklagten aufzuerlegen, während diese eine verhältnismäßige Teilung der Kosten begehren.

In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu, wenn auch überwiegend noch zur alten Fassung der ZPO, unterschiedliche Auffassung vertreten. Nach herrschender Ansicht waren die Kosten anteilig zu quoteln, weil die Partei, die erst eine unzulässige Berufung und dann unselbstständige Anschlussberufung eingelegt habe, auch dafür einstehen müsse, dass sie zunächst eine selbstständige Berufung eingelegt habe (vgl. OLG Frankfurt v. 12.5.1986 – 5 UF 185/85, NJW-RR 1987, 1087; OLG Stuttgart v. 23.8.1999 – 13 U 68/99, OLGReport Stuttgart 2000, 58 [60]; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rz. 43 m.w.N.). Nach der in erster Linie vom OLG München vertretene Gegenansicht hat die Partei, die ihre Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, w...

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  Leitsatz (amtlich) Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, so hat er auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen. Die Kosten sind jedoch gem. § 92 ZPO zu quoteln, wenn der Anschlussberufungskläger zunächst eine selbständige Berufung eingelegt ...

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