Leitsatz (amtlich)
Der Umfang der Entschädigung des Telekommunikationsunternehmens, das für eine Telefonüberwachung Auskunft über Verkehrsdaten erteilt hat, richtet sich nach der Auskunftsanordnung. Wenn danach mehrfach Auskünfte zu erteilen waren, ist der Entschädigungsbetrag nach Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG auch dann entsprechend oft anzusetzen, wenn die mehrfachen Auskünfte nur zu einer Kennung erteilt wurden.
Normenkette
JVEG § 23 Abs. 1; JVEG Anlage 3 Nr. 300
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 06.07.2010; Aktenzeichen 1 AR 6/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der V... GmbH wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2010, soweit durch diesen die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu erstattende Entschädigung für Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten auf 30 € festgesetzt worden ist, dahin geändert, dass der Entschädigungsbetrag 60 € beträgt. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. September 2009 ist für einen bestimmten Telefonanschluss des Beschuldigten angeordnet worden, dass der Netzbetreiber - die jetzige Beschwerdeführerin - unverzüglich über sämtliche Verkehrsdaten Auskunft erteilt, und zwar rückwirkend für 3 Monate und zukünftig für die Dauer von 3 Monaten, wobei die Anordnung am 2. Dezember 2009 enden sollte. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin in wöchentlichen Abständen - insgesamt 10mal - die Verkehrsdaten des Anschlusses an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet. Hierfür hat sie eine Entschädigung von jeweils 30 € für zehn Auskunftsleistungen nach Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG, insgesamt mithin 300 €, geltend gemacht. Mit Beschluss der Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2010 ist nur 1 Auskunftsentschädigung zu 30 € festgesetzt worden.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Netzbetreiberin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert von 200 € (§ 4 Abs. 3 JVEG) überschritten.
Die Beschwerde hat in der Sache aber nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG in Höhe von 60 € zu.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift entsteht der Entschädigungsanspruch für "Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt: 30 €". Im vorliegenden Fall wurde nur zu einer Kennung Auskunft erteilt. Aus der Vorbemerkung 1 der Anlage 3 zum JVEG ergibt sich, dass die dort festgelegten Entschädigungen für Telekommunikationsunternehmen Pauschalen darstellen, die den gesamten mit der Erledigung des Auskunftsersuchens verbundenen Aufwand abgelten. Es kommt deshalb für die Höhe der Entschädigung nicht darauf an, welcher konkrete Aufwand im Einzelfall durch die Auskunft verursacht wurde.
Im vorliegenden Fall ist es für den Umfang der Entschädigung vielmehr entscheidend, ob im Sinne der genannten Vorschrift 1 Auskunft oder 10 Auskünfte erteilt wurden und zu entschädigen sind. Dass nicht eine beliebige Anzahl von Auskünften mit einer einzigen Entschädigung abgegolten sein soll, ergibt sich aus Sinn und Zweck des JVEG und kommt im Übrigen auch bereits in dem Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wonach eine Entschädigung für "die Auskunftserteilung" anfällt. Der Charakter einer gerade am Aufwand des Auskunftspflichtigen orientierten Entschädigung der in Rede stehenden Regelung des JVEG ergibt sich auch aus den Erwägungen des Gesetzgebers, der die Anlage 3 zum JVEG und deren Nummer 300 ausdrücklich beschlossen hat, um den bis dahin angesetzten, den jeweiligen Aufwand der Telekommunikationsunternehmen nicht abdeckenden Zeugenstundensatz durch eine aufwandgerechte, höhere Pauschale zu ersetzen, vgl. die amtliche Begründung zum TKEntschädigungsNeuordnungsgesetz, BTDrucksache 16/7103, S. 6, 7.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass jede der erteilten Verkehrsdatenauskünfte einen Aufwand der Beschwerdeführerin verursacht hat, so dass deshalb im Grundsatz die Voraussetzungen einer jeweils anzusetzenden Entschädigung mit dem Pauschalbetrag von 30 € gegeben sind.
Etwas anderes gilt prinzipiell auch nicht, wenn - wie es hier der Fall ist - mehrfach Verkehrsdaten zu nur einer Kennung beauskunftet wurden. Dieser Umstand zwingt als solcher nicht zu der Annahme, es handele sich insgesamt nur um eine einzige entschädigungspflichtige Auskunft. Das liegt auf der Hand für den Fall, dass zu einer Kennung aufgrund von mehreren, voneinander getrennt ergangenen Anordnungen entsprechend häufig separate Auskünfte erteilt werden. Aber auch wenn in einer Anordnung mehrfache Auskünfte zu einer Kennung angeordnet werden, kann nichts anderes gelten. Denn die Entschädigung soll - wie gezeigt - den Aufwand ausgleichen, der dem in Anspruch Genommenen jeweils durch "die Auskunftserteilung" entstanden ist. Werden also etwa zu einer Kennung in ein und derselben Anord...